RS Vwgh 2022/4/26 Ra 2022/02/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0305 E 30. April 2007 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Bei der Lenkung und der Inbetriebnahme handelt es sich um zwei voneinander getrennte Tatbestände (Hinweis E 7. November 1963, VwSlg 6143 A/1963), die auch unabhängig voneinander erfüllt sein können. Bereits das Ingangsetzen des Motors stellt eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar (Hinweis E 16. März 1994, 93/03/0204) und zwar auch dann, wenn das Fahren mit dem (= Lenken des) Fahrzeug(es) unmöglich ist. Umgekehrt ist auch das Lenken ohne Anwendung von Maschinenkraft möglich (Hinweis E 28. Februar 2003, 2002/02/0192, 0193). (Hier: Indem die belBeh dem Besch in der Begründung des angefochtenen Bescheides die "vollendete Inbetriebnahme" des Kraftfahrzeuges vorwarf, ihn aber spruchgemäß wegen "Lenken" dieses Fahrzeuges bestrafte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Denn einerseits wurde der Besch wegen einer Tat bestraft, die er nicht begangen hat, andererseits bewirkt auch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eine derartige Rechtswidrigkeit (Hinweis E 7. November 1963, VwSlg 6143 A/1963).

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020067.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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