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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH ist auf dem Boden seiner in Art. 133 B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über eine "Anzeige" wegen behaupteter Missstände bei Gerichten oder über die Zuerkennung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030015.X01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022