RS Vwgh 2022/4/28 So 2022/03/0015

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH ist auf dem Boden seiner in Art. 133 B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über eine "Anzeige" wegen behaupteter Missstände bei Gerichten oder über die Zuerkennung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030015.X01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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