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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0014 B 9. Februar 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandsituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hat sich an der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020032.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022