RS Vwgh 2022/4/28 Ra 2021/02/0032

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §6
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0014 B 9. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandsituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hat sich an der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020032.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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