RS Vwgh 2022/5/4 Ra 2020/02/0223

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1 litd
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 lit. d StVO 1960 liegt eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind. Demnach müssen die Behinderung des Fußgängerverkehrs und die Entfernung von weniger als 60 cm von der Fahrbahn kumulativ vorliegen. Behindert eine Anlage den Fußgängerverkehr jedoch nicht, führt allein der Umstand, dass sich die Anlage in einem Abstand von weniger als 60 cm zur Fahrbahn befindet, nicht zwingend zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020223.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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