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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 lit. d StVO 1960 liegt eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind. Demnach müssen die Behinderung des Fußgängerverkehrs und die Entfernung von weniger als 60 cm von der Fahrbahn kumulativ vorliegen. Behindert eine Anlage den Fußgängerverkehr jedoch nicht, führt allein der Umstand, dass sich die Anlage in einem Abstand von weniger als 60 cm zur Fahrbahn befindet, nicht zwingend zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020223.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022