TE OGH 2022/4/5 1Nc9/22x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 3 Nc 2/22z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]            Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des angerufenen Landesgerichts Salzburg ableitet. Darüber hinaus erwähnt er in seiner Eingabe auch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck.

[2]            Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Verweis auf die Ausführungen des Antragstellers zu vermeintlich rechtswidrigem Vorgehen von Richtern und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (vgl RIS-Justiz RS0122241).

[4]            Die – seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründenden – Vorwürfe des Antragstellers im Verfahrenshilfeantrag beziehen sich primär auf die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg. Unter einem bezeichnet der Antragsteller aber auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz und zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck jeweils als „rechtsmissbräuchlich“. Ob auch aus diesen Entscheidungen Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden sollen oder diese bloß zur Illustration angeführt wurden, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht ausreichend deutlich entnehmen, sodass er zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern sein wird. Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg daher zur Durchführung eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

[5]       Nur wenn der Antragsteller seine Ansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung zuständig, andernfalls das Oberlandesgericht Linz.

Textnummer

E134925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00009.22X.0405.000

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten