TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/6 96/10/0010

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

L68508 Forst Wald Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z28;
ForstG 1975 §80 Abs1;
ForstG Vlbg 1979 §1 Abs1 litb;
ForstG Vlbg 1979 §1 Abs3;
ForstG Vlbg 1979 §42 Abs1;
ForstG Vlbg 1979 §42 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der D in Bad Homburg (BRD), vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 3. Februar 1995, Zl. 1-1098/93/E5, 1-1099/93/E5, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975 und des Vorarlberger Landesforstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach dem Vorarlberger Landesforstgesetz bestraft wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1995 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe gegen Ende April 1993 auf einem Teilstück der Gp. Nr. 2594/2

1. in hiebsunreifen Hochwaldbeständen eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahme vorgenommen und

2. im Rahmen der freien Fällung Stämme geschlägert, die nicht von der Behörde ausgezeigt wurden.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach

1. § 174 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) und

2. § 42 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Vorarlberger Landesforstgesetzes begangen. Es wurden zwei Geldstrafen von je S 10.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 12. Jänner 1996, B 960/95-7, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es treffe sie kein Verschulden. Sie habe auf Grund ihres Wohnsitzes in Bad Homburg in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Berufsvorbildung keinerlei Kenntnis des österreichischen Forstrechts und habe sich diesbezüglich auf einen befugten Holzakkordanten verlassen, den sie mit der Durchführung der Pflegemaßnahmen betraut habe. Sie habe ihm gesagt, er solle so viel herausschlagen, wie tragbar sei. Die belangte Behörde habe dieser Verantwortung zu Unrecht keinen Glauben geschenkt.

Die Beschwerdeführerin hat sich als Waldeigentümerin mit den österreichischen forstrechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Der Hinweis auf ihre Unkenntnis dieser Vorschriften entschuldigt sie daher nicht.

Selbst wenn es zutrifft, daß die Beschwerdeführerin einen befugten Holzakkordanten mit den Arbeiten betraut hat, stellt dies keinen Schuldausschließungsgrund dar, da schon der Auftrag, "so viel herauszuschlagen, wie tragbar ist", von vornherein nicht geeignet war, sicherzustellen, daß die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Auch der Umstand, daß der von der Beschwerdeführerin beauftragte Holzakkordant zur Durchführung dieser Arbeiten befugt war, entband die Beschwerdeführerin nicht von der Notwendigkeit, sich vor Auftragserteilung zu vergewissern, ob und in welchem Umfang im betreffenden Waldstück Schlägerungen nach den forstrechtlichen Bestimmungen zulässig waren und dann sowohl durch eine entsprechende Auftragserteilung als auch durch Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, es hätte ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, weil die fragliche Fläche im Flächenwidmungsplan als Wiese gewidmet sei.

Dieser Einwand ist schon deswegen verfehlt, weil er von unrichtigen Sachverhaltsannahmen ausgeht. Das Grundstück Nr. 2594/2 ist sowohl im Flächenwidmungsplan als auch im Kataster als Wald ausgewiesen. Überdies hat der Amtssachverständige für Forsttechnik in seinem Gutachten ausgeführt, daß es sich um einen hiebsunreifen Hochwaldbestand handelt.

Schließlich meint die Beschwerdeführerin, eine Bestrafung nach dem ForstG schließe eine solche nach § 42 Abs. 1 des Vorarlberger Landesforstgesetzes aus.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Bescheid eine Übertretung nach § 42 Abs. 1 lit. a in Verbindungung mit § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Vorarlberger Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979, vorgeworfen.

Nach § 42 Abs. 1 Vorarlberger Landesforstgesetz begeht eine Übertretung, wer Fällungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 durchführt.

Nach § 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. bedürfen Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen keiner Fällungsbewilligung.

Nach § 1 Abs. 3 Vorarlberger Landesforstgesetz sind die Stämme oder Bestände, die als freie Fällung geschlägert werden dürfen, von der Behörde nach Maßgabe der jeweiligen Art der freien Fällung und der für diese geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975 auszuwählen. Die für die Fällung ausgewählten Stämme oder Bestände sind von der Behörde auszuzeigen. Sie hat hiezu den behördlichen Waldhammer zu verwenden.

Nach § 42 Abs. 2 Vorarlberger Landesforstgesetz sind Übertretungen nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht sind oder eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 darstellen.

Die im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Fällungen stellen eine Übertretung des ForstG (§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 28 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 leg. cit.) dar. Auf Grund der Subsidiäritätsklausel des § 42 Abs. 2 des Vorarlberger Landesforstgesetzes kann daher diese Tat nicht mehr nach dem Vorarlberger Landesforstgesetz bestraft werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, soweit mit ihm die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach dem Vorarlberger Landesforstgesetz schuldig erkannt wurde, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Hingegen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ForstG richtet. Sie war daher diesbezüglich nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100010.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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