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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Vereins "Kuratorium für Verkehrssicherheit" in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1992, Zl. 6-55 We 1/43-1992, betreffend Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. März 1989 trug die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) dem beschwerdeführenden Verein gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (NschG 1976), auf, die nichtbewilligten Ankündigungen (Werbeeinrichtung)
auf der Südautobahn A 2; Richtungsfahrbahn Villach - Wien:
Baukm 196,100, Unterpremstätten
Baukm 186,500, Graz-Ost
Baukm 176,300, Laßnitzhöhe,
auf der Südautobahn A 2; Richtungsfahrbahn Wien - Villach:
Baukm 178,000, Laßnitzhöhe
Baukm 192,700, Graz-West
Baukm 196,800, Unterpremstätten und auf der Pyhrnautobahn, A 9; Richtungsfahrbahn Graz - Spielfeld:
Baukm 1,180, Graz-West
Baukm 1,100, Graz-West: Richtungsfahrbahn Spielfeld-Graz
Baukm 12,900, Wundschuh: Richtungsfahrbahn Spielfeld-Graz im Ausmaß von 240 x 350 cm mit der Aufschrift "Sie fahren mit Abstand am besten", binnen zwei Wochen zu entfernen. Nach der Begründung dürften Ankündigungen (Werbeeinrichtungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die im Spruch angeführte Ankündigung (Werbeeinrichtung) sei naturschutzrechtlich nicht bewilligt worden. Nach der Feststellung der BH befänden sich die im Spruch angeführten Aufstellungsorte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten habe im übrigen mit Schreiben vom 7. April 1988 den beschwerdeführenden Verein darauf hingewiesen, daß neben Bewilligungen nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 auch Bewilligungen nach dem "örtlichen Landschaftsschutzgesetz" durch die zuständigen Behörden erforderlich sein könnten.
Der beschwerdeführende Verein erhob Berufung. Er brachte dabei im wesentlichen vor, daß nach einer Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 6, Dr. F.) die Verkehrssicherheitsappelle an die Verkehrsteilnehmer nicht unter dem Begriff der "Ankündigung" subsumiert werden könnten. Für den Fall, daß die Plakatständer doch eine Ankündigung im Sinne des Naturschutzgesetzes darstellten, hätte eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4 erfolgen müssen. Die Tafeln seien nämlich nur an "verkehrssicherheitsmäßigen wichtigen Punkten" errichtet und so gestaltet und plaziert worden, daß sie "durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstalten".
Nach einem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 2. Mai 1989 erklärte Dr. F. gegenüber der belangten Behörde, einem Bediensteten des beschwerdeführenden Vereins in einem privaten Gespräch gesagt zu haben, daß die gegenständlichen Tafeln "nicht mit üblichen Werbetafeln zu vergleichen" seien. Er habe jedoch nie eine Zusage zur Aufstellung dieser Tafeln gegeben, sondern erklärt, daß diese auf jeden Fall bewilligungspflichtig seien.
Der beschwerdeführende Verein erhielt von diesem Ermittlungsergebnis durch Schreiben der belangten Behörde vom 7. Oktober 1992 im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis. Die belangte Behörde betonte dabei ferner, es stünde zweifelsfrei fest, daß die gegenständlichen Tafeln keine standortbezogene Notwendigkeit aufwiesen, in der freien Landschaft errichtet worden seien und in ihrer Größe, Form und Farbe eine Verunstaltung des Landschaftsbildes darstellten.
Vom beschwerdeführenden Verein erfolgte dazu keine Äußerung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Nach der Begründung stehe zweifelsfrei fest, daß die Standorte der Plakattafeln "außerhalb geschlossener Ortschaften" im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976 gelegen seien, da sich beiderseits der Autobahn weiträumig unverbaute Landschaft erstrecke. Eine standortbezogene Notwendigkeit für die Ankündigungen "Sie fahren mit Abstand am besten" könne nicht erblickt werden, da diese Art einer Mitteilung für jeden Streckenabschnitt und jede Situation maßgeblich sei. Die Auffassung des beschwerdeführenden Vereins würde bedeuten, daß derartige Mitteilungen an jedem beliebigen Ort im Autobahnbereich zur Aufstellung gelangen könnten (z.B. "Reisen statt rasen", "Bitte Licht" ...). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde auch feststellen können, daß von Seiten der Rechtsabteilung keine mündliche Zusage für die Aufstellung der gegenständlichen Werbeeinrichtung erteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des mit "Ankündigungen" überschriebenen § 4 NSchG 1976 lauten auszugsweise:
"(1) Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen.
(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für
1. Ankündigungen, die
a)
in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt oder
b)
zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind sowie
2.
Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahegelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.
(3) ...
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden
(5) ...
(6) ...
(7) Nichtbewilligte Ankündigungen sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.
..."
In der Beschwerde wird zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 84 StVO (Erkenntnisse vom 27. Jänner 1966, VwSlg. 6853/A, vom 7. März 1990, VwSlg. 13.135/A, sowie vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0122) die Auffassung vertreten, daß die streitgegenständlichen Tafeln mit der Aufschrift "Sie fahren mit Abstand am besten" keine Ankündigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976 darstellen.
Darauf ist zunächst zu erwidern, daß - anders als der Bundesgesetzgeber in § 84 Abs. 2 StVO (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Zl. 868/78) - der Steiermärkische Naturschutzgesetzgeber durch die beispielsweise Aufzählung von Ankündigungen im § 4 Abs. 1 NSchG 1976 zum Ausdruck gebracht hat, daß der Begriff "Ankündigung" in einem weiteren Sinn zu verstehen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1979, Zl. 397/79, und vom 30. Mai 1980, Zlen. 225/78, 326/78 und 2439/79). Die gegenständlichen Tafeln stellen jedenfalls "Hinweise" im Sinne der Aufzählung des § 4 Abs. 1 NSchG 1976 dar.
Auch die Rüge in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid enthalte lediglich einen "lapidaren Hinweis" darauf, daß es sich um Standorte außerhalb geschlossener Ortschaften handle, erweist sich nicht als zielführend. Die belangte Behörde hat aufgrund der Erhebungen der BH dem beschwerdeführenden Verein im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 7. Oktober 1992 bekanntgegeben, daß die Tafeln auch ihrer Ansicht nach in der freien Landschaft errichtet worden sind. Der beschwerdeführende Verein hat sich dazu weder im Verwaltungsverfahren geäußert, noch wird in der Beschwerde konkret dargelegt, inwiefern die an der Autobahn gelegenen Standorte noch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen könnten.
Dem beschwerdeführenden Verein kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, daß die Bezeichnung der Standorte der an der Pyhrnautobahn A 9 bei Baukm 1,100 und 12,900 angebrachten Tafeln "kryptisch" formuliert sei. Davon kann nämlich im Hinblick auf die Angabe der jeweiligen Baukilometer keine Rede sein.
Was die in der Beschwerde behauptete mündliche Zusage des Beamten Dr. F. die Aufstellung der Tafeln betreffend anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß eine solche Zusage - auch wenn sie gegeben worden sein sollte - die Erteilung einer Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz nicht ersetzen könnte. Aus § 22 Abs. 1 NSchG 1976 ergibt sich nämlich, daß eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4 leg. cit. bescheidmäßig zu erteilen ist. Der beschwerdeführende Verein behauptet nicht, daß ein solcher Bescheid erlassen worden wäre. Eine etwaige mündliche Zusage für eine Aufstellung der Tafeln könnte allenfalls in einem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt des mangelnden Verschuldens relevant sein.
Da der Beamte Dr. F. im Rahmen des in den Verwaltungsakten erliegenden Aktenvermerkes vom 2. Mai 1989 zur Behauptung des beschwerdeführenden Vereins, er habe eine mündliche Zusage für die Aufstellung der Tafeln erteilt, Stellung genommen hat und der beschwerdeführende Verein davon im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis erhielt, kann der belangten Behörde diesbezüglich auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Da im Beschwerdefall die für die Aufstellung der streitgegenständlichen Tafeln erforderlichen Bewilligungen nicht vorlagen, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie dem beschwerdeführenden Verein deren Entfernung nach § 4 Abs. 7 NSchG 1976 aufgetragen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100028.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009