RS Vfgh 2022/3/1 E778/2021 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz betreffend eine Familie ungeklärter Staatsangehörigkeit; mangelhafte Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung hinsichtlich einander widersprechender Sprachgutachten betreffend den Herkunftsstaat - Iran oder Armenien - der Beschwerdeführer

Rechtssatz

Zur Begründung der armenischen Herkunft der Beschwerdeführer stützte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter anderem auf das im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstattete Sprachgutachten, das zum Ergebnis gekommen war, die Beschwerdeführer stammten auf Grund ihrer Sprachfärbung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien. Bei seiner Würdigung ließ das BVwG aber ein im Akt einliegendes weiteres - vom BFA selbst veranlasstes und dem BVwG übermitteltes - Sprachgutachten eines anderen Sprachinstitutes betreffend den Erstbeschwerdeführer völlig unberücksichtigt, das gegenteilig zum Ergebnis kam, der Erstbeschwerdeführer spreche Ostarmenisch, wie es im Iran gesprochen werde. Dieses Gutachten erhärtet die Behauptung des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seines überwiegenden Aufenthalts- und Wohnorts.

Auch wenn das BVwG die Annahme der armenischen Herkunft noch auf andere Erhebungsergebnisse stützte, ließ es durch die Nichtberücksichtigung des für die Herkunft der Beschwerdeführer aus dem Iran und ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit sprechenden Sprachgutachtens bei Beurteilung der für seine Entscheidung zentralen Frage nach dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein entscheidendes Beweismittel in einem wesentlichen Punkt außer Acht.

Entscheidungstexte

  • E778/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2022 E778/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E778.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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