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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz betreffend eine Familie ungeklärter Staatsangehörigkeit; mangelhafte Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung hinsichtlich einander widersprechender Sprachgutachten betreffend den Herkunftsstaat - Iran oder Armenien - der BeschwerdeführerRechtssatz
Zur Begründung der armenischen Herkunft der Beschwerdeführer stützte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter anderem auf das im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstattete Sprachgutachten, das zum Ergebnis gekommen war, die Beschwerdeführer stammten auf Grund ihrer Sprachfärbung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien. Bei seiner Würdigung ließ das BVwG aber ein im Akt einliegendes weiteres - vom BFA selbst veranlasstes und dem BVwG übermitteltes - Sprachgutachten eines anderen Sprachinstitutes betreffend den Erstbeschwerdeführer völlig unberücksichtigt, das gegenteilig zum Ergebnis kam, der Erstbeschwerdeführer spreche Ostarmenisch, wie es im Iran gesprochen werde. Dieses Gutachten erhärtet die Behauptung des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seines überwiegenden Aufenthalts- und Wohnorts.
Auch wenn das BVwG die Annahme der armenischen Herkunft noch auf andere Erhebungsergebnisse stützte, ließ es durch die Nichtberücksichtigung des für die Herkunft der Beschwerdeführer aus dem Iran und ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit sprechenden Sprachgutachtens bei Beurteilung der für seine Entscheidung zentralen Frage nach dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein entscheidendes Beweismittel in einem wesentlichen Punkt außer Acht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E778.2021Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022