TE Vwgh Beschluss 1996/5/7 95/09/0130

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. März 1995, Zl. 10/6702 B/1395201, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 10. Mai 1995 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. März 1995 Beschwerde. Diese beim Verwaltungsgerichtshof am 10. Mai 1995 eingelangte Beschwerde wurde in der Einlaufstelle des Gerichtshofes übergeben. In der Beschwerde wird vorgebracht, der genannte (angefochtene) Bescheid sei am 29. März 1995 zugestellt worden.

Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In dieser Gegenschrift wurde unter anderem vorgebracht, daß der angefochtene Bescheid am 28. März 1995 zugestellt worden sei.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist (übereinstimmend mit dem genannten Vorbringen der belangten Behörde) ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid an den im Berufungsverfahren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers laut der am Zustellnachweis unterfertigten Übernahmsbestätigung (dem Empfänger Dr. W durch Übergabe an einen Arbeitnehmer) bereits am 28. März 1995 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003, sowie die hg. Beschlüsse vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105, und vom 11. April 1996, Zl. 96/09/0091).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die sechswöchige Beschwerdefrist - entgegen dem aktenwidrigen Beschwerdevorbringen - bereits am Dienstag, den 28. März 1995 zu laufen begann und am Dienstag, den 9. Mai 1995 um 24.00 Uhr endete. Die erst am Mittwoch, den 10. Mai 1995 in der Einlaufstelle des Gerichtshofes überreichte Beschwerde wurde demnach verspätet erhoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090130.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten