Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch E, Rechtsanwaltspartnerschaft in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. Mai 1995, Zl. Senat-MI-94-443, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 19. April 1994 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 3. Juni 1992
Ort: P
Tatbeschreibung
Sie haben es als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur
Vertretung berufene Organ der Firma M GesmbH., P, als
Arbeitgeber zu verantworten, daß wie anläßlich einer am
3. Juni 1992 durchgeführten Überprüfung in W, festgestellt
wurde, die ungarischen Staatsbürger 1) M Z, 2) T M, 3) C M und
4) M S auf der Baustelle beschäftigt wurden, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt waren.
Übertretungsnorm:
§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz in 4 Fällen
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 28 Abs.1 Z.1 Ausländerbeschäftigungs-
gesetz in 4 Fällen, je S 30.000,-- S 120.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe:
je 14 Tage, insgesamt 56 Tage
Vorgeschriebener Kostenbeitrag: S 12.000,--
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt S 132.000,--"
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Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sei davon auszugehen, daß an der gegenständlichen Baustelle eine Firmentafel mit der Aufschrift "Firma M GesmbH", vorhanden gewesen sei, Materialien der Firma M GesmbH verwendet worden seien, der an der Baustelle betretene Polier der M GesmbH P über die ausländischen Arbeitskräfte Anweisungsbefugnis gehabt habe und ihm die Dienst- und Fachaufsicht oblegen sei. Durch diese Integration der ausländischen Arbeitskräfte in die Arbeitsgruppe der M GesmbH auf der Baustelle sei ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz klar erwiesen, sodaß gemäß § 2 Abs. 2 lit. e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes selbst bei der Beschäftigung von überlassenen grenzüberschreitenden Arbeitskräften die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, daß entgegen den Ausführungen des Straferkenntnisses die ungarischen Arbeitskräfte in keinem Arbeits- bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur Firma M GesmbH gestanden seien. Die Feststellungen, daß eine Firmentafel der Firma M GesmbH auf der Baustelle gewesen sei, daß Materialien der Firma M GesmbH verwendet worden seien, daß der Polier der Firma M GesmbH Anweisungsbefugnis sowie Dienst- und Fachaufsicht über die ausländischen Arbeitskräfte gehabt habe, und daß die ausländischen Arbeitskräfte in die Arbeitsgruppe der Firma M GesmbH integriert gewesen seien, stellen zwar maßgebliche Kriterien für die Beurteilung dar, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliege; da aber über die im vorgelegten Werkvertrag festgelegte Haftung der Firma M Kft. nicht abgesprochen worden sei, sei die erforderliche Gesamtabwägung nicht erfolgt und deshalb das Straferkenntnis aufzuheben. Weiters sei das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Einvernahme des Beschuldigten, wegen mangelhafter Beweiswürdigung und wegen zu hoher Festlegung der Strafe aufzuheben.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes ein und führte am 3. April 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch (die Zustellung der Ladung war ausgewiesen).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als die für die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten vier Geldstrafen von viermal S 30.000,-- auf viermal S 20.000,-- und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf viermal 1 Tag herabgesetzt werden.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, S 8.000,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, d. s. 10 % der nunmehr geringeren Strafe binnen zwei Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu zahlen. Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen."
In ihrer Begründung gab die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, die Berufung und die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes wieder. Zum Ablauf der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, neben dem gesamten erstinstanzlichen Akt sei die Aussage des Beschwerdeführers zum inländischen Betriebssitz der M Kft. im Verfahren
Zl. Senat-MI-92-064 vom 29. März 1994 verlesen worden. Der als Zeuge einvernommene N M habe auf Befragen angegeben, er sei auf der Baustelle in 1150 Wien, Tiefenbachgasse 49-51, Polier der Firma M GesmbH gewesen. Es habe sich bei dieser Baustelle um eine Altbausanierung gehandelt. So seien beispielsweise Aufzüge eingebaut und die Fassade des Hauses instandgesetzt worden. Ebenso seien die im Haus befindlichen Wohnungen umgebaut worden. Bei den vom Landesarbeitsamt Wien anläßlich einer Kontrolle angetroffenen Ausländern handle es sich seiner Erinnerung nach um solche einer Fremdfirma. An diese Firma sei die Durchführung von Fassadenarbeiten vergeben gewesen. Er selbst habe mit diesen Leuten wenig zu tun gehabt. Von der Firma M GesmbH seien Baumaterial und Werkzeug zur Verfügung gestellt worden. Diese Leute hätten auch in einer freien Wohnung gleich auf der Baustelle gewohnt. Er habe beispielsweise dann nachgeschaut, ob die Leute da seien, ob sie auch arbeiteten und insbesondere, ob sie die Arbeiten auch richtig durchführten. Er habe keine Aufzeichnungen über die Anwesenheit dieser Ausländer geführt, sondern nur gehört, daß diese nach einem Stundensatz von der Firma bezahlt würden. Fallweise sei jemand von der Fremdfirma auf die Baustelle gekommen, der etwas Deutsch gesprochen habe und dem er gesagt habe, was zu geschehen habe. Dieser habe dann seine Anweisungen an die Arbeiter weitergegeben. Auf der Baustelle habe es keine besonderen Terminschwierigkeiten gegeben und sei immer alles zeitgerecht ausgeführt worden, weshalb vermutlich der Beschwerdeführer nur selten auf diese Baustelle gekommen sei. Den zuständigen Bauleiter könne er aber nicht mehr benennen, weil sich diese rasch abgewechselt hätten. Bei den Arbeitern der Fremdfirma habe es sich seiner Meinung nach ausschließlich um Jugoslawen gehandelt. Die ungarischen Staatsangehörigen wiederum seien fast ausschließlich von der Firma M GesmbH beschäftigt worden. Die gegenständlichen vier ungarischen Staatsangehörigen seien jedenfalls keine von einer Fremdfirma gewesen, sondern solche der Firma M. Diese Ungarn habe er auch im Baubuch als seine Leute geführt. Es könne aber sein, daß die Ungarn auch Dienstnehmer einer Firma M aus Budapest gewesen seien. Er habe diesen Ungarn auf der Baustelle nur Anweisungen bezüglich der Tätigkeit gegeben. Es sei so gewesen, daß diese sehr oft auf der Baustelle ausgewechselt worden seien, das heißt, es sei einfach jemand gekommen, eine Art Bauleiter, der einige Sätze Deutsch gesprochen habe und dann nach Belieben die Arbeiter abgezogen habe bzw. neue Arbeiter auf die Baustelle gebracht habe.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde weiter aus, nach dem durchgeführten Beweisverfahren erachte sie es als durchaus möglich, daß die vier ausländischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatstaat Ungarn Dienstnehmer einer Firma M Kft. mit Sitz in Budapest seien. Das Vorliegen eines Konzernverhältnisses im Sinne des § 15 Aktiengesetz (§ 115 GmbH-Gesetz) müsse jedoch verneint werden. Der Beschwerdeführer habe - abgesehen von einer diesbezüglichen Bestätigung seines früheren Rechtsfreundes - in der von ihm getätigten Aussage zur Zl. Senat-MI-92-064 nicht darzulegen vermocht, daß eine einheitliche Leitung, rechtlich selbständige Unternehmen und eine Vereinigung zur wirtschaftlichen Zwecken vorgelegen wäre, sondern lediglich angegeben, mit 50 % an der ungarischen Firma "M Kft." beteiligt gewesen zu sein, und ausgeführt, daß diese Gesellschaft damals einen eigenen Geschäftsführer gehabt habe. Im übrigen könne die Rechtsfrage des Vorliegens eines Konzernverhältnisses nach Ansicht der belangten Behörde auf das vorliegende Verfahren deshalb keinen Einfluß ausüben, weil die in Rede stehenden Ausländer sicherlich nicht aufgrund des bereits der Erstbehörde vorgelegten Werkvertrages vom 31. Jänner 1992 auf der Baustelle tätig geworden seien. Dieses seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Vertragswerk regle elementare Bestandteile, die für einen Werkvertrag typisch seien, nur andeutungsweise, bzw. enthalte es gar keine Regelung (genaue Beschreibung des bedungenen Erfolges, Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Gewährleistung, Schadenersatz und Preisgefahr). Darüber hinaus habe der von der Berufungsbehörde einvernommene, für die gegenständliche Baustelle verantwortliche Polier angegeben, daß die Fassade des Hauses von anderen Personen saniert worden sei als jenen, die im Straferkenntnis genannt seien (offenbar tatsächlich von einer Fremdfirma). Dies, obwohl im vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertragswerk großteils Arbeiten an der Fassade angesprochen seien. Die im Straferkenntnis genannten ungarischen Staatsangehörigen habe der Polier als Leute "unserer Firma" (= M GesmbH) bezeichnet, wobei er diese Ausländer auch im Baubuch als Leute der Firma M GesmbH geführt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde könne deshalb keine Rede davon sein, daß die vier ungarischen Staatsangehörigen aufgrund eines abgeschlossenen Werkvertrages tätig geworden seien, sondern seien sie eben vom Polier mit den auf der Baustelle notwendigen Arbeiten betraut und in die durchzuführenden Arbeitsvorgänge eingegliedert worden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die ausländischen Arbeitskräfte ein eigenständiges Werk zu erbringen gehabt hätten, weil durch die Einbindung in die auf der Baustelle üblichen und notwendigen Arbeitsgänge, die von der M GesmbH durchgeführt worden seien, also durch die Integration der ausländischen Arbeitskräfte in die Organisation und Betriebsabläufe der M GesmbH auf der Baustelle - wohl unter dem Deckmantel eines Werkvertrages - der Beschwerdeführer gegen den § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verstoßen habe, weil gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG auch bei der Beschäftigung von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften - falls die ungarischen Staatsangehörien tatsächlich von der Firma M Kft. in Budapest gekommen seien - die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei, der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen habe. Auch müsse hier auf die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, also kein selbständiges Werk darstellen können, hingewiesen werden. Damit sei die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.
Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen könne jedenfalls auf Basis der mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte im Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht von einer bloß geringfügigen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gesprochen werden. Es dürften Beschäftigungsbewilligungen von Arbeitsämtern nur dann ausgestellt werden, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zuließen und keine inländische Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden. Gesamtwirtschaftliche Interessen stünden der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen dann entgegen, wenn durch die damit verbundene Vermehrung des Arbeitkräftepotentials die Entstehung von Lohndumping oder Niedriglohnbranchen zu befürchten sei bzw. die Gefahr bestehe, daß der ständige und dynamische Prozeß der höheren Qualifizierung des in Beschäftigung stehenden derzeitigen Arbeitskräftepotentiales behindert werde. Wichtige öffentliche Interessen würden bei der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung dadurch verletzt, daß zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes, des Arbeitnehmerschutzes und des Sozialrechtes umgangen würden, sowie darüber hinaus noch zwangsläufig weitere Verstöße gegen inländische Rechtsvorschriften zu befürchten seien.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen gesetzter Delikte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und hier wiederum wegen der unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern (es erfolgt eine Aufzählung von vier Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, welche zwischenzeitig von der Berufungsbehörde bestätigt worden seien), sei zweifelsohne von einem Wiederholungsfall im Sinne des vierten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 AuslBG auszugehen gewesen, weshalb die Strafe von S 20.000,-- bis zu S 240.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer festzusetzen gewesen sei. Ausgehend vom Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen habe die Berufungsbehörde auch auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Bestraften Bedacht zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer der Berufungsbehörde bekannt gegeben habe, daß er derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 11.800,-- beziehe und gegen ihn aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der M GesmbH Exekutionen seitens der Stadtgemeinde P und des Finanzamtes Mistelbach im Laufen seien, sodaß er derzeit nur das Existenzminimum ausbezahlt erhalte. Auch sei er für zwei Kinder sorgepflichtig. Damit hätten sich aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides offenbar wesentlich geändert. Eine derartige Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sei bei der Strafverhängung zu berücksichtigen. Diese Änderung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in dem Sinne, daß er nun ein wesentlich geringeres monatliches Einkommen erziele sowie seine bestehenden Sorgepflichten für die beiden Kinder stellten bei der Bemessung der Strafe nach § 19 VStG einen derart zu berücksichtigenden Umstand dar, der es ermöglicht habe, mit der Mindeststrafe von S 20.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer das Auslangen zu finden und damit die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen entsprechend herabzusetzen. Ebenso sei die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Delikte und dem Verschulden bei der Deliktsetzung anzupassen gewesen. Voraussetzungen dafür, Strafen unter der vorgesehenen Mindeststrafe zu verhängen, seien allerdings aufgrund der bereits mehreren einschlägigen Vormerkungen und mangels irgendwelcher Milderungsgründe nicht vorgelegen, sodaß eine eventuelle außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG nicht in Betracht gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung gemäß
BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach § 2 Abs. 3 AuslBG
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitergeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Sofern die Tat nicht den Tatbstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei zwischen der M GesmbH und der M Kft. ein Konzernverhältnis gegeben gewesen, sodaß er zweifelsfrei nicht gegen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz verstoßen habe.
Dem ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG bestraft wurde, dies den Verfahrensgegenstand darstellt und sein diesbezügliches Vorbringen schon deshalb im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben kann.
Soweit sich die Beschwerde im übrigen gegen die Bestrafung nach dem AuslBG richtet, sieht sich der Beschwerdeführer durch die Verneinung des Vorliegens eines Werkvertrages zwischen der M GesmbH und der M Kft. beschwert. Aus der aktenkundig vorliegenden Vertragsurkunde ergebe sich entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde zweifelsfrei und eindeutig, daß sämtliche herkömmlichen Bestandteile eines Werkvertrages nicht andeutungsweise, sondern sehr konkret geregelt worden seien. So sei neben Art und Umfang der zu erbringenden Leistung, die Rechnungslegung, die Art der Rechnungsunterlagen, die Zahlungsvereinbarung, der Deckungssowie der Haftrücklaß, der Liefertermin, ein Pönale sowie zusätzliche technische Fragen geregelt worden.
"Kühn" sei weiters die Behauptung der belangten Behörde, daß es rechtlich unmöglich sei, einen Werkvertrag über einfache Hilfsarbeiten abzuschließen. Gerade in der Baubranche sei der Abschluß von Werkverträgen über Hilfsarbeiten durchaus üblich.
Obwohl die belangte Behörde sowie die Unterinstanz keine Feststellungen zum Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer getroffen hätten - außer, daß diese auf einer Baustelle der M GesmbH angetroffen worden seien - würden diese der M GesmbH zugerechnet. Dies auch entgegen der Aussage des als Zeugen in der Berufungsverhandlung gehörten N M, der auf Befragen angegeben habe, daß es sein könne, daß "die Ungarn auch Dienstnehmer einer Firma M aus Budapest waren". Die der Entscheidung der belangten Behörde zugrundegelegten "Annahmen" zur Tätigkeit und Eingliederung der ausländischen Arbeitnehmer seien daher durch das Beweisverfahren nicht im mindesten gerechtfertigt.
Dem ist in der Sache selbst entgegenzuhalten, daß für die Bestrafung nach dem AuslBG entscheidend ist, ob die genannten Ausländer von der M GesmbH, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte, im Sinne des AuslBG beschäftigt worden sind. Zur Frage des Vorliegens eines Werkvertrages hat die Behörde ein Beweisverfahren durchgeführt und alle ihr zugänglichen Beweise, soweit sie für die vorliegende Entscheidung erforderlich waren, aufgenommen. Die im Straferkenntnis genannten Ausländer wurden vom Polier N M als "Leute unserer Firma" - sohin "Leute" der M GesmbH - bezeichnet und von diesem auch im Baubuch als solche geführt. Sie wurden vom Polier mit den auf der Baustelle notwendigen Arbeiten betraut und in die durchzuführenden Arbeitsvorgänge der M GesmbH integriert. Hinsichtlich des bei den Akten befindlichen Werkvertrages teilt der Verwaltungsgerichtshof die Überlegungen der belangten Behörde, daß ausgehend von den tatsächlich erbrachten Leistungen in Verbindung mit dem als Werkvertrag bezeichneten Papier im Ergebnis keine andere Betrachtung geboten ist. Die belangte Behörde hat vielmehr schlüssig dargelegt, wieso sie nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages ausgegangen ist. Was den bei den Akten befindlichen sogenannten "Werkvertrag" vom 31. Jänner 1992 betrifft (es handelt sich um die Kopie einer Sammelaufstellung, die in gleicher Weise auch in anderen Verfahren des Beschwerdeführers vorgelegt worden ist), verweist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auf die im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 7. September 1995, 94/09/0346, angestellten Überlegungen. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, daß die in diesem Vertragswerk angesprochenen Arbeiten zu einem großen Teil Arbeiten an der Fassade des gegenständlichen Bauwerkes betreffen, die offenbar tatsächlich von einer Fremdfirma durchgeführt wurden. Die belangte Behörde hat weiters das Fehlen wesentlicher Werkvertragsbestandteile zu Recht aufgezeigt und auf die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, also kein selbständiges Werk darstellen können, hingewiesen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1995, 94/09/0163). Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Strafbemessung und führt aus, daß sich die (amtsbekannte) Sorgepflicht des Beschwerdeführers für zwei minderjährige uneheliche Kinder strafmildernd hätte auswirken müssen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Diesen Erfordernissen wird die Strafbemessung vorliegendenfalls gerecht. Die belangte Behörde ist aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen der Beschäftigung von mehr als drei Ausländern zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des vierten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 AuslBG ausgegangen und hat aufgrund der mittlerweile vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Verschlechterung der Einkommens- und Familienverhältnisse und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei Kinder die für jeden der unberechtigt beschäftigten Ausländer von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von S 30.000,-- ohnehin auf die darin vorgesehen Mindeststrafe von S 20.000,-- herabgesetzt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde auch ausreichend begründet, warum eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kam.
Der Beschwerdeführer ist trotz - unbestritten - ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung bei der belangten Behörde erschienen. Die belangte Behörde konnte damit gemäß § 51 f Abs. 2 VStG die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen. Wenn in der Beschwerde auf eine Verhinderung wegen einer Autopanne und einen mit Schreiben vom 3. Mai 1995 gestellten Wiedereinsetzungsantrag hingewiesen wird, wird damit kein Verfahrensmangel des gegenständlich angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Im übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche von ihm erbrachten Beweise bei einer solchen Verhandlung zu einem für ihn günstigen Ergebnis hätten führen können. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren (mit Stellungnahme vom 13. Juli 1993) vorgelegte "Werkvertrag" vom 31. Jänner 1992 wurde - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - von der belangten Behörde ohnedies bei ihrer Beurteilung berücksichtigt.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschlierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090205.X00Im RIS seit
20.11.2000