Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2022Norm
VwGVG 2014 §33 Abs1Rechtssatz
Kein minderer Grad des Versehens:
Der Rechtsvertreter erlangte keine Kenntnis von der Zustellung eines Bescheides. Ihm wurde
ausschließlich ein Protokoll und Gutachten, welche im selben RSb-Kuvert wie der Bescheid der
Kanzlei des Rechtsvertreters zugestellt wurden, vorgelegt. Diese Dokumente wurden dem
Rechtsvertreter bereits sechs Wochen zuvor zugestellt.
Bei Einhaltung der dem Rechtsvertreter zumutbaren Sorgfalt hätte er dieser scheinbar „doppelten
Zustellung“ ein- und derselben Dokumente nachgehen müssen.
Auch hätte ein Blick auf das Kuvert gezeigt, dass jenes Dokument, welches die am Kuvert
vermerkte Ordnungsnummer enthält, dem Rechtsvertreter nicht vorgelegt wurde.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, kein minderer Grad des VersehensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.343.1.2022.R17Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022