RS Lvwg 2022/5/17 LVwG-343-1/2022-R17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.05.2022

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1
AVG §71 Abs1 Z1

Rechtssatz

Kein minderer Grad des Versehens:

 

Der  Rechtsvertreter  erlangte  keine  Kenntnis  von  der  Zustellung  eines  Bescheides.  Ihm  wurde

ausschließlich ein Protokoll und Gutachten, welche im selben RSb-Kuvert wie der Bescheid der

Kanzlei des Rechtsvertreters zugestellt wurden, vorgelegt. Diese Dokumente wurden dem

Rechtsvertreter bereits sechs Wochen zuvor zugestellt.

 

Bei Einhaltung der dem Rechtsvertreter zumutbaren Sorgfalt hätte er dieser scheinbar „doppelten

Zustellung“ ein- und derselben Dokumente nachgehen müssen.

 

Auch  hätte  ein  Blick  auf  das  Kuvert  gezeigt,  dass  jenes  Dokument,  welches  die  am  Kuvert

vermerkte Ordnungsnummer enthält, dem Rechtsvertreter nicht vorgelegt wurde.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, kein minderer Grad des Versehens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.343.1.2022.R17

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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