Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der R in E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. Oktober 1993, Zl. UVS 303.8-3/93-17, betreffend Übertretung nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der "Firma H", Graz; daneben ist die Beschwerdeführerin auch Geschäftsführerin der W GmbH und nach außen vertretungsbefugter "Obmann" des Vereines "XY" (Hinweis auf das in einer anderen Verwaltungsstrafsache gegen die Beschwerdeführerin nach dem AuslBG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0200).
Auf Grund amtlicher Anzeigen erging nach Erhebungen der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 11. Dezember 1992 mit folgendem Spruch:
"Sie haben als Inhaberin der Einzelfirma H und somit als Arbeitgeber nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:
Sie haben nachstehend angeführte ausländische Arbeitskräfte ohne Befreiuungsschein, Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis als Hilfsarbeiter beschäftigt:
1.) Z P, geb. 03.08.1964, jug. StA.
vom 10.12.1990 - 20.12.1990
2.) Z Z, geb. ? jug. StA.
vom 17.12.1990 - 20.12.1990
3.) T J, geb. 08.10.1949, türk. StA.
vom 07.01.1991 - 11.01.1991
am 14.01.1991
4.) K S, geb. 24.02.1960, türk. StA.
vom 07.01.1991 - 11.01.1991
5.) L M, geb. ? jug. StA.
vom 07.01.1991 - 11.01.1991
6.) C E, geb. ? jug. StA.
vom 08.01.1991 - 11.01.1991
7.) Herr G, geb. ? jug. StA.
vom 05.11.1990 - 22.11.1990
8.) Herr V, geb. ? jug. StA.
vom 05.11.1990 - 09.11.1990
9.) Herr L, geb. ? jug. StA.
am 11.12.1990
vom 08.01.1991 - 10.01.1991
10.) Herr P, geb. ? jug. StA.
am 20.12.1990
11.) K I, geb. 10.10.1971, türk. StA.
vom 14.01.1991 - 31.01.1991
Dies konnte anläßlich einer Kontrolle am 14.01.1991 auf der Baustelle der Fa. L festgestellt werden.
12.) B D, geb. 17.09.19771, jug. StA. am 10.06.1991
um 08.50 Uhr auf der Baustelle KA
13.) M R, geb. 15.09.1964, jug. StA.
14.) M M, geb. 25.06.1967, jug. StA.
15.) H J, geb. 18.04.1958, jug. StA.
13.) - 15.) am 02.07.1991 auf der Baustelle P
16.) S S, geb. 14.09.1966, jug. StA.
vom 07.07.1991 - 26.09.1991
17.) R N, geb. 06.03.1956, jug. StA.
vom 17.07.1991 - 26.09.1991
18.) D B, geb. 07.06.1964, jug. StA.
vom 14.01.1991 - 26.09.1991
Die Arbeitnehmer 16.) - 18.) wurden auf dem Sitz der gegenständlichen Firma in E beschäftigt, wie anläßlich einer Kontrolle am 21.10.1991 von 07.00 - 07.30 Uhr festgestellt werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.) - 18.) § 3/1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/75 idgF
Unter Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1950, BGBl. Nr. 172, Anlage 3, wird gegen Sie gemäß § 28/1 Zi 1 lit a AuslBG
eine Geldstrafe von 1.) bis 18.) je S 20.000,-- S 360.000,--
im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzarreststrafe gem. § 16 Abs. 2 VStG
in der Dauer von 1.) - 18.) je 3 Tagen
insgesamt 54 Tage
verhängt.
Sie haben gemäß § 64 Abs. 2 des VStG 1950
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 36.000,--
GESAMTBETRAG: S 396.000,--
============
zu bezahlen sowie gemäß § 67 des VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Zur Begründung wurde - soweit dem für den Beschwerdefall noch Bedeutung zukommt - ausgeführt, es stehe fest, daß alle angeführten 18 Arbeitnehmer nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 AuslBG subsumiert werden könnten, weil sie nicht als Volontäre, sondern gegen Entgelt beschäftigt worden seien. Aus den Niederschriften gehe hervor, daß ein Lohn in der Höhe von S 50,-- bis S 80,-- pro Stunde an diese Arbeitskräfte bezahlt worden sei. Auch gehe aus den Regielisten für die Baustellen L und Firma I sowie aus einem Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 12. Februar 1991 an das Landesarbeitsamt Steiermark hervor, daß ein beschäftigungsbewilligungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Bei der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung, die befragten Arbeitnehmer hätten die an sie gerichteten Fragen offenkundig nicht verstanden, handle es sich offensichtlich um eine untaugliche Schutzbehauptung, weil alle befragten Personen entweder mittels Dolmetsch befragt worden seien oder eine Niederschrift, die sowohl in Deutsch als auch in ihrer Muttersprache abgefaßt gewesen sei, unterschrieben hätten. Dem Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, daß lediglich ein Arbeitsverhältnis zum "Ausprobieren ohne Entgeltanspruch" vorgelegen sei, weil der genannte Stundenlohn vereinbart gewesen sei. Es sei unbeachtlich, ob die Regielisten oder Rechnungen unterschrieben worden seien oder nicht, weil alle diese Schriftstücke den Firmenstempel des Unternehmens der Beschwerdeführerin trügen. Aus diesen Gründen seien die angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen worden.
Für die Strafbemessung sei § 19 VStG herangezogen worden. Im Sinne des Abs. 2 dieser Bestimmung sei als erschwerend der Umstand angesehen worden, daß der unter Punkt 12.) genannte Arbeitnehmer bei dieser illegalen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erlitten habe und stationär in das Unfallkrankenhaus Graz habe aufgenommen werden müssen. Da er bei seiner Beschäftigung nicht sozialversichert gewesen sei, seien dem zuständigen Sozialhilfeverband Kosten entstanden. Als weiterer Erschwerungsgrund werde die lange Beschäftigungsdauer der in den Punkten 16.), 17.) und 18.) angeführten Arbeitnehmer angesehen. Mildernd sei das Fehlen äquivalenter Vorstrafen. Ein näher bezeichnetes noch anhängiges Verwaltungsstrafverfahren wegen Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte könne nicht als erschwerend herangezogen werden, weil in diesem Verfahren noch keine endgültige Entscheidung ergangen sei. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei ebenfalls besonders Bedacht genommen worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich Sorgepflichten für ein Kind, monatliches Nettoeinkommen S 8.750,--, seien bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Strafrahmens von S 20.000,-- pro Person werde auf § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verwiesen, welcher für eine unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer beim ersten Mal eine Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,-- vorsehe. In Anbetracht dieses Strafrahmens sei daher ein Strafbetrag von S 20.000,-- am unteren Rahmen angesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Anwendung einer angeblich verfassungswidrigen Norm (keine Berechtigung, durch Verwaltungsbehörden derart hohe Strafen zu verhängen).
Im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde drei mündliche Berufungsverhandlungen durch, in welchen eine ganze Reihe von Zeugen einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin selbst nahm, ohne dies im einzelnen näher zu begründen, an den Verhandlungen nicht teil.
Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge gegeben, als das Verfahren hinsichtlich der erstinstanzlichen Spruchpunkte 7.) und 8.) wegen Verfolgungsverjährung, hinsichtlich der Spruchpunkte 16.), 17.) und 18.) gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG und hinsichtlich der Spruchpunkte 9.) und 10.) gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) (Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Bescheides) sowie 12.) und 15.) (Spruchpunkt 6.) des angefochtenen Bescheides) wurde der Berufung bezüglich der Strafhöhe Folge gegeben und eine Geldstrafe von je S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfall je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Lediglich in den erstinstanzlichen Spruchpunkten 3.), 4.), 5.), 6.) und 11.) wurde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben (Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Bescheides).
Zur Begründung führte die belangte Behörde zu ihrem Spruchpunkt 4.) aus, nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens habe kein Zweifel daran bestanden, daß die beiden Ausländer bei der Baustelle der Firma L durch die Firma H mit Innenverputzarbeiten beschäftigt gewesen seien. Die einvernommenen Zeugen hätten versichert, daß lediglich die Firma H, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin sei, von der Firma I mit diesen Arbeiten betraut worden sei. Anhand der im Akt befindlichen schriftlichen Aufzeichnungen (Rechnungen sowie Regielisten, beginnend vom 9. November 1990, endend mit 11. Jänner 1991) habe die Beschwerdeführerin die Einsatzleistung der Ausländer, die bei der Baustelle L tätig gewesen seien, verrechnet. Die Herabsetzung der Strafe sei lediglich deshalb erfolgt, weil die Beschäftigungsdauer vor dem 20. Dezember 1990 infolge der Verfolgungsverjährung (- erste taugliche Verfolgungshandlung mit Wirkung vom 20. Dezember 1991 -) nicht mehr herangezogen hätte werden dürfen und somit nur von einer Beschäftigungsdauer von einem Tag auszugehen gewesen sei und die Behörde erster Instanz für die gesamte Beschäftigungsdauer eine Strafe von S 20.000,-- festgesetzt gehabt habe. Zu den Erläuterungen des "Konsulenten A.", die Beschäftigten seien Fremdarbeiter der angeblich mit Subauftrag herangezogenen Firma "K GesmbH" mit Sitz in W gewesen, sei die unter Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 7. Oktober 1993 vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte Fotokopie maßgebend. Diesem Vertrag sei zu entnehmen, daß ein Auftrag für Personalbeistellung zwischen der Firma der Beschwerdeführerin und der gegenständlichen GesmbH geschlossen worden sei. Diesem Dokument könne kein Subauftrag entnommen werden. Des weiteren fehle die für einen Werkvertrag notwendige selbständige Erfüllung des vereinbarten Vertragsgegenstandes. Unter anderem behalte sich der Auftraggeber das Recht vor, bei mangelnder Arbeitsleistung einzelner Personen diese sofort zu entlassen. Dem vertragschließenden Teil dürften hieraus keine Kosten entstehen. Die fristlose Entlassung sei jedoch ein Recht, welches aus einem Arbeitsvertrag nur einem Dienstgeber zukomme. Somit sei die Firma H als Dienstgeber der beiden Ausländer anzusehen, dies umso mehr, als alle Rechte des Arbeitgebers der Firma H zugekommen seien. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit der Firma I mit dem Inhalt abgeschlossen, daß sie ihrem Vertragspartner Arbeitskräfte zur Verfügung stelle.
Zu ihrem Spruchpunkt 5.) führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei klar, daß die Firma H die unter den erstinstanzlichen Spruchpunkten 3.) bis 6.) sowie 11.) genannten Ausländer als Dienstgeber auf der Baustelle L beschäftigt habe. Auch für diese Ausländer treffe es zu, daß anhand der Regielisten der Firma H die Arbeitsleistungen verrechnet worden seien. Bei der Einvernahme der Zeugen, im speziellen des Bauleiters der Firma I, Ing. W, sei zutage gekommen, daß die Verputzarbeiten an die Firma H vergeben worden seien. Der Zeuge habe die Geschäftsbeziehungen mit der Firma H begründet; ihm sei der Firmenname "A" kein Begriff gewesen. Der genannte Zeuge sei auch bei dem "klärenden Gespräch" zwischen den Vertretern des Landesarbeitsamtes, dem entsandten Vertreter der Firma H, A., am 15. Jänner 1991 zugegen gewesen. Im Zuge dieses Gespräches sei die illegale Beschäftigung der Ausländer bei dieser Baustelle geklärt worden. Daraus könne geschlossen werden, daß nur die Firma H mit ihren eingesetzten Kräften diese Baustelle betreut habe. Weitere zusätzliche Arbeitskräfte von Fremdfirmen seien nicht herangezogen worden. Damit sei jedoch die Beschäftigung im Sinne des AuslBG als erwiesen anzunehmen.
Zum Spruchpunkt 6.) des angefochtenen Bescheides wird zur Begründung ausgeführt, auch diese unter den Spruchpunkten 12.) bis 15.) des erstinstanzlichen Bescheides genannten Ausländer seien bei der Baustelle X KA bzw. bei der Baustelle P durch die Beschwerdeführerin beschäftigt worden. Bezüglich des Spruchpunktes 12.) des erstinstanzlichen Bescheides sei zu erläutern, daß dieser Ausländer am 10. Juni 1991 um 8.50 Uhr verletzt und stationär im Unfallkrankenhaus aufgenommen worden sei. Das Wachzimmer Keplerstraße habe eine Kontrolle vor Ort durchgeführt und A. befragt, welcher sich gegenüber den erhebenden Polizeibeamten als Inhaber der Firma H ausgegeben habe. Er habe vorgebracht, "daß der Ausländer keine Arbeitsbewilligung habe, er sich jedoch darum bemühen wolle. Trotzdem vermittelte er diesen Ausländer heute auf die Baustelle in der Floßlendstraße." Die Argumentation des A. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, der Ausländer sei nur zum Jausenholen beschäftigt gewesen, sei insofern unglaubwürdig und mit der Wahrheit nicht in Einklang zu bringen, als der Ausländer mit seiner Hand in die Umlenkrolle eines Aufzuges für Schiebetruhen gekommen sei. Der Zeuge A. habe auch auf konkrete Fragen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keinerlei präzise Auskünfte erteilt. Dementgegen habe J klar und präzise erläutert, daß für die Baustelle KA Innenputzarbeiten an die Firma P vergeben worden seien und daß für den Fall eines Mangels an Beschäftigten A. kurzfristig Arbeitskräfte zur Verfügung stellen werde. Somit habe die Beschwerdeführerin diese Ausländer an die Firma X verliehen, welche diese einer Beschäftigung zugeführt habe. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen sei über Regiearbeiten mit der Firma H erfolgt. Der Zeuge J habe erläutert, daß bei der Beschäftigung der Ausländer niemals der Name "A bzw. S" gefallen sei. Auf Grund der Berufsstellung des Zeugen J (er sei für beide Baustellen verantwortlicher Bauleiter gewesen) sei anzunehmen, daß die unklaren Angaben des Zeugen A. in einem neuen Licht zu sehen seien. Wie A. zu den Namen "A, S" gekommen sei, obwohl diese anhand des Ermittlungsergebnisses bei den angeführten Baustellen nie Ausländer beschäftigt hätten, sei nur dadurch zu erklären, daß sich der Zeuge nicht genau habe erinnern können. Bezüglich des Bauloses P sei anhand der Einvernahme des Polizeibeamten, des verantwortlichen J und des Vertreters des Landesarbeitsamtes die Beschäftigung der drei Ausländer als erwiesen anzunehmen. J habe erläutert, daß dieser Auftrag einzig und allein an die Firma H vergeben worden sei. Als Vertreter der Firma H sei wiederum A. aufgetreten. Des weiteren habe der Zeuge erläutert, daß der Auftrag einzig und allein durch die Firma H zu erfüllen gewesen sei. Wegen befürchteter Qualitätsmängel sei Gegenstand des Vertrages gewesen, daß nur Inländer hätten beschäftigt werden dürfen. Trotzdem habe die Firma H vereinbarungswidrig ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, was in weiterer Folge zu monatelangen Ausbesserungsarbeiten geführt habe. Eine Weitergabe von Arbeiten an Drittfirmen wäre von seiten des Auftraggebers, so J, niemals akzeptiert worden und die Namen "A, S" seien auch nicht während der damals bestehenden Geschäftsverbindung gefallen. Auf Grund dieses Ergebnisses sei klar, daß die Beschwerdeführerin diese Übertretungen zu verantworten habe.
Dennoch sei - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Folge zu geben gewesen, weil es sich um zwei selbständige Anzeigen gehandelt habe und in keiner dieser Anzeigen mehr als drei Ausländer gleichzeitig beschäftigt gewesen seien. Somit sei der Strafdrohung des AuslBG folgend von einer Mindeststrafe von S 5.000,-- auszugehen gewesen. Gleichfalls habe im Ermittlungsverfahren kein längerer Beschäftigungszeitraum als der Tag des Vorfalles bzw. der Tag der Kontrolle festgestellt werden könne, sodaß mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- das Auslangen habe gefunden werden müssen.
Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich vorerst mit dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr entscheidenden verfassungsrechtlichen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und führt dann weiter aus, A. sei nach eigener Definition Konsulent bzw. Oberbauleiter bzw. Geschäftsführer der Baugewerbefirma H und auch Firmenverantwortlicher gewesen. Was die Beschwerdeführerin dazu bewogen habe, A. diese verantwortungsvolle Position in ihren Betrieben zu übertragen, sei schon deshalb ungeklärt geblieben, weil die Beschwerdeführerin zu den anberaumten Verhandlungen nicht erschienen sei und auch ihren Vertretern keine zweckdienlichen, sie entlastenden Beweise übergeben habe. Weiters wäre auf die Stellungnahme vom 12. Mai 1992 zu verweisen, derzufolge es sich bei der Einzelfirma R um die H handle. Eine Bestellung im Sinne des § 9 VStG sei ebensowenig wie eine Bevollmächtigung dargetan worden; desgleichen habe die Beschwerdeführerin kein betriebliches Kontrollsystem nachgewiesen. Die Pauschalerläuterung, A., sei verantwortlich, stelle keinen Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG dar, weil dieser Erklärung kein konkretes Tatsachenvorbringen oder Beweisanbot zu entnehmen sei. Die Zurechnung der Beschäftigung der Ausländer sei zur Firma H auf Grund der Tatsache erfolgt, daß sowohl auf der Baustelle L als auch auf der Baustelle P und KA als vertragschließender Partner der unterschiedlichen Baufirmen immer die Firma H von den Zeugen angegeben worden sei. Die Rechtfertigung vom 29. August 1991, die Beschwerdeführerin habe sich auf A. verlassen, sei nicht schuldbefreiend, weil bei einer Delegation einer Verantwortung die Verpflichtung des Delegierenden zu einer laufenden Kontrolle nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht einmal ansatzweise erläutert, durch welche Maßnahmen sie die Tätigkeit des A. kontrolliert und überwacht habe, um so vielleicht die hier festgestellten Übertretungen zu verhindern.
Nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 VStG führt die belangte Behörde zur Strafbemessung weiter aus, Schutzzweck der Bestimmungen des AuslBG sei es einerseits in den österreichischen Arbeitsmarkt in geordneter Weise ausländische Staatsbürger zu integrieren, ohne hiebei die Schutzinteressen inländischer Arbeitssuchender außer acht zu lassen und andererseits, den ausländischen Staatsbürgern die Gewähr dafür zu bieten, daß ihnen bei einer Beschäftigung der gleiche sozialrechtliche Schutz wie Inländern gewährt werde. Weiters sei das Verhältnis von inländischen und ausländischen Arbeitskräften zueinander von wesentlicher Bedeutung für eine sinnvolle Integration von Ausländern in Österreich. Dieser Schutzzweck sei von der Beschwerdeführerin massiv verletzt worden. Erschwerend sei in den erstinstanzlichen Spruchpunkten 3.), 4.), 5.), 6.) und 11.) die lange Dauer der Beschäftigung sowie in den Punkten 1.), 2.) und 12.) bis 15.) die Schuldform des bedingten Vorsatzes zu werten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe, wenn auch durch ihren Vertreter A. Verträge für die Bereitstellung von Arbeitskräften abgeschlossen, und zwar in Kenntnis des AuslBG. Die Firma W GesmbH und die Firma H habe auch legal Ausländer beschäftigt, sodaß bei dem vorliegenden Milderungsgrund Unbescholtenheit und bei Berücksichtigung der ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Strafen schuldangemessen seien. Die Reduzierung der Strafen in den Punkten 1.) und 2.) sei erfolgt, weil von einer Beschäftigungsdauer von lediglich einem Tag auszugehen gewesen sei, die Behörde erster Instanz jedoch schon verjährte Beschäftigungszeiträume berücksichtigt habe. In den Punkten 12.) bis 15.) seien jeweils selbständige Anzeigen zugrunde liegend gewesen; je Anzeige seien maximal drei Ausländer illegal beschäftigt gewesen; es habe nur eine Beschäftigungsdauer von einem Tag erwiesen werden können. Somit sei auch in diesen Punkten, von einer Mindeststrafe von S 5.000,-- ausgehend, die Strafe neu zu bemessen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 20. Juni 1995, B 72/94-4, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf ein mängelfreies Verfahren nach dem AVG und dem VStG sowie in ihren Rechten durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt als Punkt 1.) ihrer Beschwerde vor, daß das Verwaltungsstrafverfahren dadurch charakterisiert gewesen sei, daß nur der auf Seite der Beschwerdeführerin maßgebliche Mitarbeiter A. aufgetreten sei.
Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführerin sowohl von der Behörde erster Instanz als auch von der belangten Behörde mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden ist. Daraus, daß die Beschwerdeführerin der sie auch im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verpflichtung, im Rahmen der Sachaufklärung allfällige für ihren Standpunkt sprechende Fakten vorzubringen, nicht nachgekommen ist, kann sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtswidrigkeit ableiten. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, was sie in der Sache vorgebracht hätte, wenn sie von der mehrfach gebotenen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung Gebrauch gemacht hätte.
Als Punkt 2.) und 3.) der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, A. habe bereits bei seiner Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde angegeben, daß er für die Aufnahme von Arbeitskräften bzw. deren Einteilung auf den Baustellen zuständig gewesen sei. Die Behörde hätte daher auf Grundlage des § 9 VStG in eine nähere Prüfung eingehen müssen, ob nicht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführerin auszuschließen und A. zu verfolgen gewesen wäre. Dies gelte jedenfalls für die Verschuldensebene. Durch die Unterlassung dieser notwendigen Beweisaufnahme liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Bei Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes in diese Richtung hätte sich ein anderes rechtliches Ergebnis zeigen müssen.
Dem ist zu entgegnen, daß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG erst ab dem Zeitpunkt wirkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestimmten Personen nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen dieses Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer beweispflichtig. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher erst dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 770 ff, angegebene Judikatur). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gültige Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG nachzuweisen, die Übertretung des AuslBG ein "Ungehorsamsdelikt" darstellt und an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes kein vernünftiger Zweifel besteht, kommt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG zu einer Umkehrung der Beweislast. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, in der Verschuldensfrage initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher ebenfalls nicht vor.
Zum Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde auf Grund der Zeugeneinvernahmen und der vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen zum Ergebnis gelangt, daß die betretenen Ausländer für das Unternehmen der Beschwerdeführerin, das dort in Form eines Subvertrages eingesetzt war, Arbeiten erbracht haben. Was die nun in der Beschwerde auf Grund der Zeugenaussage des A. relevierte Frage eines Werkvertrages mit der "K GesmbH" und dessen Auflösungsmöglichkeit betrifft, ist dem zu entgegnen, daß diesem Gesichtspunkt für die Wertung der belangten Behörde gar nicht die entscheidende Bedeutung zugekommen ist. Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung im Rahmen der ihm zukommenden eingeschränkten Kontrolle nicht schlüssig gewesen wäre (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 2. Dezember 1995, Zl. 94/09/0200). Gleiches gilt im wesentlichen für das Vorbringen, die zu Spruchpunkt 5.) vorliegenden Urkunden würden keinen ausreichenden Beweis machen.
Wenn die Beschwerdeführerin noch vorbringt, der Tatvorwurf hinsichtlich des Ausländers Z (gemeint offenbar: Z Z) sei nicht ausreichend konkretisiert, weil die Angabe des Geburtsdatums des genannten Ausländers und auch sonstige Konkretisierungsmerkmale fehlten, so hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welche sonstigen Konkretisierungsmerkmale wesentlich gewesen wären bzw. daß im vorliegenden Fall eine Verwechslung oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung für die Beschwerdeführerin bestünde. Durch die von der Behörde vorgenommene Umschreibung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gehindert gewesen, diesbezüglich Beweise zur Widerlegung des Vorbringens der Behörde anzubieten, noch ist eine Gefahr dahingehend zu erkennen, daß sie wegen der Beschäftigung desselben Ausländers zum angegebenen Zeitpunkt nochmals zur Verantwortung gezogen würde.
Was letztlich die nicht näher substantiierte Bekämpfung der Strafbemessung betrifft, ist dem unter Hinweis auf § 19 VStG entgegenzuhalten, daß die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Diesfalls ist die Strafbemessung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die schon von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe den gesetzlichen Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft hat und die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren abgesehen von der Behauptung, die Strafe sei zu hoch, keine der Strafbemessung sachlich entgegenstehenden Umstände vorgebracht hat. Dementgegen hat die belangte Behörde im Sinne des von ihr gemäß § 19 VStG auszuübenden Ermessens die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände eingehend dargelegt; dies ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden diesbezüglich eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 110 f, wiedergegebene Rechtsprechung) nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090201.X00Im RIS seit
20.11.2000