TE Vfgh Beschluss 1994/6/14 V87/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seinem auf Art139 B-VG gestützten Schriftsatz beantragt der Antragsteller, näher bezeichnete Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. September 1993, Z9/03/54019/93/B, wodurch Radfahrer von der bestehenden Einbahnregelung einer näher bezeichneten Straße ausgenommen wurden, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß er Radfahrer sei und die von der Verordnung betroffene Straße regelmäßig befahre. Aufgrund der Ausnahme von Radfahrern von der Einbahnregelung sei es zu einem starken Ansteigen der schweren und tödlichen Radfahrunfälle gekommen, wodurch der Antragsteller in seinem "Recht auf Leben" gemäß Art2 EMRK sowie gegen "das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit" verstoße. Überdies verstoße die angefochtene Verordnung gegen das Willkürverbot, "da die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend die Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sicherheit der Radfahrer unterlassen hat".

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

3. Aus den Antragsvorbringen ergibt sich in keiner Weise, daß die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen der genannten Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifen, zumal die angefochtenen Bestimmungen früher erlassene Verkehrsbeschränkungen für Radfahrer beseitigen. Der Antrag war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art139 Abs1 B-VG iVm. §57 Abs1 VerfGG zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Radfahrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V87.1994

Dokumentnummer

JFT_10059386_94V00087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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