TE Vfgh Beschluss 2007/6/11 B1641/06

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslos

Spruch

1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

2. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 8. September 2006 erhob die Einschreiterin Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juli 2006, Z Jv 52885-33a/06 und Ziv 7842/93-9 ua., mit dem ihr gemäß §9 Abs2 GEG 1962 gestellter Antrag auf Nachlass der mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Kosten abgewiesen wurde.

2. Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. November 2006, B1641/06-5, gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3. Nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Einschreiterin mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. November 2006 - zugestellt am 15. November 2006 - gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

4. Mit einem weiteren - selbst verfassten - Schriftsatz vom 17. November 2006 erhob die Einschreiterin gegen den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. November 2006 ein als "Rekurseinwendung" bezeichnetes Rechtsmittel.

5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2007, B1641/06-9, wurde die selbst verfasste Beschwerde der Einschreiterin wegen eines nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückgewiesen, die gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. November 2006, B1641/06-5, erhobene "Rekurseinwendung" als unzulässig zurückgewiesen.

6. Mit neuerlicher Eingabe vom 13. März 2007 wendet sich die Einschreiterin gegen die "unberechtigte Zurückweisung sowie Vorschreibung" der Eingabengebühr. Sie begehrt "diesbezüglich Sanierung", erhebt "vollinhaltlich Berufung" und "Einwendungen" und beantragt die "Weiterführung des Verfahrens", die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie Fristerstreckung.

II. Die Eingabe ist nicht zulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 11.041/1986, 11.798/1988, VfGH 7.6.2005, B96/04) fest, dass gegen seine Entscheidungen, demnach auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist und die Entscheidungen endgültig sind.

2. Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§530 ff ZPO iVm §§34, 35 VfGG oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§146 ff ZPO iVm §§33, 35 VfGG liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor (vgl. zB VfSlg. 11.620/1988, 13.438/1993 und 14.113/1995; VfGH 6.10.2004, B972/04).

Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Antrag auf Fristerstreckung.

3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen jenes Schreiben des Gerichtshofes wendet, mit welchem sie aufgefordert wurde, die gesetzliche Eingabengebühr zu entrichten, ist sie überdies auf den Umstand zu verweisen, dass es sich hiebei lediglich um eine Mitteilung, nicht jedoch um eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtshofes handelt, sodass es bereits aus diesem Grund an einem für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht kommenden Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. zB VfSlg. 17.250/2004 und den die Einschreiterin betreffenden Beschluss VfGH 7.6.2005, B96/04).

Die Eingabe war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

III. Wie bereits oben dargelegt, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 8. September 2006 mit Beschluss vom 8. November 2006 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dem vorliegenden Antrag vom 13. März 2007 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht - mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage - die Rechtskraft des angeführten Beschlusses entgegen.

Der Antrag ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

V. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und litd VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Einschreiterin wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle einer neuerlichen Eingabe in gegenständlicher Sache die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VfGG in Betracht kommt (vgl. - ua. die Einschreiterin betreffend - VfGH 28.9.2004, B96/04).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicata, Rechtskraft, Bescheidbegriff, Mitteilung Belehrung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1641.2006

Dokumentnummer

JFT_09929389_06B01641_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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