Entscheidungsdatum
15.03.2022Norm
MOG 2007 §30 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30.11.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) auf den Betrag von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 30,-- festgesetzt.
3. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30.11.2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 09.08.2021 bis 31.08.2021
Ort: Betrieb A, ***, ***, Betriebs-Nr.: ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Inhaber des Betriebes A, ***, ***, Betriebs-Nr.: ***, folgende Übertretung des Marktordnungsgesetzes zu verantworten:
Mit Einstweiliger Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der C (C) vom 09.08.2021, GZ ***, wurde über Ihren Betrieb mit sofortiger Wirkung eine Betriebssperre gemäß Art. 268 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und §§ 11, 12 und 13 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, verhängt.
Aus den Abgangsmeldungen Ihres Betriebes wurde von der C für den Abfragezeitraum 09.08.2021 bis 03.09.2021 festgestellt, dass während aufrechter Betriebssperre die nachstehend angeführten fünf Rinder nach dem 09. August 2021 von Ihrem Betrieb ins Inland abgegangen sind:
Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 31.08.2021, Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 11.08.2021, Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 10.08.2021, Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 10.08.2021 und Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 10.08.2021.
Durch den Abgang der angeführten Rinder haben Sie die Tiere während aufrechter Betriebssperre aus Ihrem Betrieb verbracht, somit haben Sie dem Verbot hinsichtlich der Vermarktung von Marktordnungswaren zuwidergehandelt, da Sie diese Erzeugnisse entgegen dem Verbot - angeordnet durch die Einstweilige Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der C (C) vom 09.08.2021, GZ *** - gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 30 Abs.1 Z.5 Marktordnungsgesetz 2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014 iVm der Einstweiligen Anordnung (Bescheid gem. § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) der C vom 09.08.2021, GZ ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 500,00 4 Stunden § 30 Abs.1 Marktordnungsgesetz 2007
(MOG 2007) idF BGBl. I Nr. 47/2014
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Ver-
waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,
mindestens jedoch 10 Euro € 50,00
Gesamtbetrag: € 550,00“
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass sich das Straferkenntnis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf eine Anzeige der C (im Folgenden kurz: C) vom 09.08.2021 stütze. Demnach hätte der Beschwerdeführer als Inhaber des Betriebes A, ***, ***, Betriebs Nr.: ***, während einer aufrechten Betriebssperre 5 Rinder vom Betrieb verbracht und somit dem Verbot hinsichtlich der Vermarktung von Marktordnungswaren zuwidergehandelt, da er die Erzeugnisse entgegen dem Verbot gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht hätte.
Bei der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der per Mail am 20.12.2021 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspräche. Im Übrigen wurde der Sachverhalt nicht in Abrede gestellt bzw. bestritten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 21.12.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen über Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Einvernahme des Zeugen D, beschäftigt bei der C, im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführervertreter ausdrücklich verzichtet, eine Einvernahme war aufgrund unentschuldigtem Fernbleiben des Beschwerdeführers nicht möglich.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in ***, ***, Betriebs Nr. ***.
Über diesen Betrieb wurde von Bediensteten der C (C), am 09. August 2021 im Rahmen einer Vorortkontrolle mittels einstweiliger Anordnung eine Betriebssperre auf Rechtsgrundlage des Artikel 268 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sowie §§ 11, 12 und 13 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, jeweils idgF verhängt. Grund für die Auferlegung einer Betriebssperre waren gehäufte Beanstandungen bei den Rindern am Betrieb des Beschwerdeführers. So waren Divergenzen zwischen den Meldungen an die Rinderdatenbank und den tatsächlich am Betrieb vorhandenen Tieren festzustellen, einige Tiere waren nicht mit den passenden Ohrmarken ausgestattet, es waren auch Tiere am Betrieb aufhältig, die nur an einem Ohr eine Ohrmarke aufwiesen, obwohl eine Doppelkennzeichnung an beiden Ohren erforderlich ist. Bei einem weiteren Rind war gar keine Ohrmarke angebracht, diese war lediglich am Betrieb vorhanden. Zudem waren 5 Tiere, die aufgrund der Rinderdatenbank zum aktuellen Bestand des Betriebes gehören hätten sollen, vor Ort nicht aufzufinden. Der Beschwerdeführer konnte zum Verbleib dieser Tiere keine Angaben machen. Diese geschilderten Vorkommnisse führten zur Verhängung einer Betriebssperre, die gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich erteilt wurde. Da sich der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle entfernte, wurde die weitere Kontrolle mit der Gattin des Beschwerdeführers, die am Betrieb Tätigkeiten verrichtete, weitergeführt. So wurden weitere Erkundigungen zum Verbleib der 5 unauffindbaren Tiere getätigt. Zum Schluss der Vorortkontrolle wurde die Betriebssperre auch noch in schriftlicher Form durch Ausfüllen eines Formulares „einstweilige Anordnung“ bekräftigt und gegenüber der Gattin des Beschwerdeführers ausgesprochen und dieses Formular auch ausgefolgt. Diese Betriebssperre wurde am 11. Februar 2020 aufgehoben. Trotz aufrechter Betriebssperre sind jedenfalls 5 Rinder vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen, nämlich
Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 31.08.2021,
Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 11.08.2021,
Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 10.08.2021,
Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 10.08.2021 und
Rind mit der Ohrmarke AT *** Abgang am 10.08.2021.
Diese Tiere wurden vom Betrieb des Beschwerdeführers weggebracht und einer gewerblichen Verwertung bzw. Nutzung zugeführt.
5. Beweiswürdigung:
Eingangs ist festzuhalten, dass der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt vom Beschwerdeführer unbestritten blieb.
Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Inhalt der im Verwaltungsstrafakt erliegenden Anzeige sowie dem Auszug des Rinderbestandes der C vom 07.09.2021 sowie aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tiere in der Zeit vom 09.08.2021 bis 03.09.2021 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen sind. Ebenso ist unzweifelhaft, dass über den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls ab 09. August 2021 bis Februar 2022 eine aufrechte Betriebssperre verhängt wurde. Diese Betriebssperre wurde in Form einer einstweiligen Verfügung mündlich gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolltätigkeit, bei der der Beschwerdeführer anwesend war, abgegeben. Auch auf die Folgen einer aufrechten Betriebssperre wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dieser Betriebssperre gehabt hätte, wird nicht einmal bestritten wäre jedoch ohnehin unglaubwürdig und für das erkennende Gericht absolut nicht nachvollziehbar. So konnte der Zeuge glaubwürdig darlegen und ergibt sich dies auch aus dem Verwaltungsstrafakt, dass eben diese Betriebssperre bereits mündlich dem Beschwerdeführer gegenüber angekündigt und ausgesprochen wurde. Zum anderen wurde die Kontrolle nach Entfernen des Beschwerdeführers vom Betrieb von seiner im Betrieb befindlichen und regelmäßig tätigen Gattin weiter unter deren Anwesenheit ausgeführt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers jedenfalls als Vertreterin des Beschwerdeführers an dieser Kontrolle teilgenommen hat, da diese einerseits mit Wissen des Beschwerdeführers die Kontrolle weiter begleitete und auch der Beschwerdeführer – wenn auch nur konkludent – der Teilnahme seiner Gattin an der weiterführenden Kontrolle einwilligte. Da laut Aussagen des Zeugen die Gattin regelmäßig am Betrieb vor Ort ist, ist jedoch für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass von einer Vertretung jedenfalls auszugehen ist. Aus dem Verfahren ergibt sich auch eindeutig, dass die Betriebssperre zudem gegenüber der Gattin ausgesprochen wurde und auch dieser das Formblatt über die einstweilige Verfügung übermittelt wurde. Als Betriebsinhaber hätte der Beschwerdeführer jedenfalls bei seiner Rückkunft über den Verfahrensstand bei seiner Gattin Auskunft einholen müssen. Es ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass die Gattin den Beschwerdeführer über die abgeschlossene Amtshandlung informierte. Aber auch durch ein Anschreiben der C, datiert mit 11.08.2021, wurde der Beschwerdeführer über eine aufrechte Betriebssperre informiert.
Aus all diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über die Verhängung einer aufrechten Betriebssperre Bescheid wusste. Gegen diese Betriebssperre wurden keine Einwände erhoben, zumindest wurde das nicht vorgebracht und ergibt sich das auch nicht aus dem Verwaltungsstrafakt. Der Umstand, dass jedenfalls 5 Rinder während dieser aufrechten Betriebssperre im Zeitraum 09.08.2021 bis 03.09.2021 vom Betrieb verbracht und gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wurden, ergibt sich ebenso aus den Aufzeichnungen der C und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Von einem gewerbsmäßigen in den Verkehr bringen ist jedenfalls auszugehen, weil der Beschwerdeführer nicht bloß Hobbylandwirt ist und nicht nachvollziehbar wäre, dass der Beschwerdeführer die Tiere unentgeltlich veräußert hätte. Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer über den Verbleib keine Angaben machen können sind nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese 5 Rinder zum Verkauf angeboten hat und diese daher in den Verkehr gebracht wurden. Da es sich um Rinder seines Betriebes handelt und der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls Landwirt war, ist auch eine Gewerbsmäßigkeit zu bejahen.
Dazu ist noch einmal festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhaltl nicht bestritten wurde.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz lautet:
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
4. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder
5. Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eben während einer aufrechten Betriebssperre 5 Rinder von seinem landwirtschaftlichen Betrieb in ***, ***, Betriebs Nr. ***, verbrachte und diese gewerbsmäßig in den Verkehr brachte.
Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Bei der Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 Marktordnungsgesetz in Verbindung mit der einstweiligen Anordnung gemäß § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die angesprochene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Wenn vom Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass das Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zuwiderhandeln würde, so wird ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden können. Neben der Eindeutigkeit der Tatzeit wird im angefochtenen Straferkenntnis der Tatort in eindeutiger Weise beschrieben. Gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am Betrieb des Beschwerdeführers gesetzt und ist dieser Betrieb in ***, ***, ansässig. Entgegen den vom Beschwerdeführervertreter zitierten Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, wonach es sich beim Tatort um das Stallgebäude handeln würde, können vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. Es handelte sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis um eine Übertretung von Tierschutzbestimmungen, währenddessen es sich im gegenständlichen Fall um die Abwicklung von Rinderabgängen handelt. Es ist davon auszugehen, dass ein Verkauf und eine Einmeldung von Rinderdaten usw. nicht in den Stallgebäuden sondern vielmehr an der Betriebsadresse des Beschwerdeführers (im Büro bzw. in der Wohnung) stattfindet und sind daher keine Mängel an der Tatortbeschreibung nachvollziehbar. Auch die Tatbeschreibung an sich weist für das erkennende Gericht keine Mängel auf, es wird lediglich auf die ausgesprochene Betriebssperre verwiesen sowie auf die 5 Tiere, die während dieser aufrechten Betriebssperre verbracht wurden und werden diese Rinder in der Tatbeschreibung näher konkretisiert. Dem Vorbringen, dass in der Tatbeschreibung mehrere Übertretungen angelastet worden und schließlich eine Gesamtstrafe verhängt worden wäre, kann ebenso nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde der Abgang von 5 Rindern vom Betrieb während aufrechter Betriebssperre sanktioniert und für diesen Vorgang eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
8. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der Strafnorm des § 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19.09.2021 gegenüber der C ausführte, dass er einen aushaftenden Kredit, der für die Errichtung eines Rinderlaufstalles angefallen ist, hat. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung nicht völlig arbeitsfähig ist. Demgegenüber liegen – und wurde das von der Erstbehörde auch im Straferkenntnis festgestellt - keine Erschwerungsgründe vor. Es konnte daher mit einer Reduktion der ausgesprochenen Strafe vorgegangen werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Horn ausgesprochene Geldstrafe nicht in Relation zur festgesetzten Freiheitsstrafe (4 Stunden) steht. In Würdigung aller Umstände konnte daher die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ausgesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer mitteilte, seinen Betrieb mittlerweile übergeben zu haben. Es ist daher von keinen weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretungen auszugehen. Eine weitere Reduktion konnte jedoch nicht stattfinden, da eine fristgerechte und genaue Meldung aller Tierbewegungen an die Rinderdatenbank sowie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere unabdingbar für eine Herkunftssicherung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ist. Zudem handelt es sich um eine Verbraucherschutzbestimmung und soll durch die Bestimmung auch die Qualität von Rindfleisch gesichert werden. Die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe erweist sich im untersten Rahmen, um von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung ausgehen zu können.
Da die von der Bezirkshauptmannschaft Horn verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, waren die vom Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zu tragenden Kosten des behördlichen Verfahrens neu festzusetzen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2868.001.2021Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022