RS Lvwg 2022/3/16 LVwG-S-1060/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Norm

AuslBG §18 Abs12
AuslBG §28 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Die EU-Entsendebestätigung hat im Gegensatz zur konstitutiven Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG eine rein deklarative Wirkung. Strafbar macht sich also derjenige, der im Inland die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, nur, sofern keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bestätigung auch nicht vorliegen (vgl VfGH G 123/2021 zur auf die EU-Entsendebestätigung übertragbaren Rsp des VfGH zur EU-Überlassungsbestätigung).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Entsendung; EU-Entsendebestätigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1060.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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