Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2022Norm
AuslBG §18 Abs12Rechtssatz
Die EU-Entsendebestätigung hat im Gegensatz zur konstitutiven Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG eine rein deklarative Wirkung. Strafbar macht sich also derjenige, der im Inland die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, nur, sofern keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bestätigung auch nicht vorliegen (vgl VfGH G 123/2021 zur auf die EU-Entsendebestätigung übertragbaren Rsp des VfGH zur EU-Überlassungsbestätigung).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Entsendung; EU-Entsendebestätigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1060.001.2021Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022