RS Vfgh 2022/4/29 G92/2022

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
B-KUVG §63 Abs1 Z1 lita
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §63 Abs1 Z1 lita B-KUVG; Festlegung der Erstattungsfähigkeit ärztlicher Krankenbehandlung im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages gegen §63 Abs1 Z1 lita Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (Sportwissenschafter hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ärztlicher Hilfe nicht den Physiotherapeuten gleichzustellen) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versicherungsleistung der ärztlichen Hilfe (Krankenbehandlung) lediglich durch den in §63 Abs1 B-KUVG festgelegten Personenkreis zu gewähren und Sportwissenschafter diesem Personenkreis nicht gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • G92/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.04.2022 G92/2022

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, ärztliche Betreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G92.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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