TE Vwgh Beschluss 2022/4/27 Ra 2021/17/0097

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Veröffentlicht am 27.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. März 2021, LVwG-413915/5/Gf/RoK, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: J T, vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1.1. Die belangte Behörde erkannte mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 2021 die Mitbeteiligte der neunfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig und verhängte über sie neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils ein Tag und sechs Stunden).

1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als es die Geldstrafen auf jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 22 Stunden) herabsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde (mit näher erörterten Maßgaben) als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters setzte es den „Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren“ auf € 1.800,-- herab und sprach aus, dass für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Kostenbeitrag zu leisten sei (Spruchpunkt II.). Ferner erklärte es eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Bundesminister für Finanzen erhob die hier gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 22. Juni 2021, E 1674/2021-12, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf, weil die Mitbeteiligte durch dieses in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden sei. Die angefochtene Entscheidung sei nämlich entgegen der Sperrwirkung gemäß § 38a Abs. 3 VwGG des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013-7, gefasst worden.

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3.2. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2020/17/0135, mwN).

4. Im Hinblick darauf war vorliegend die Revision - nach Einräumung der Möglichkeit einer Anhörung des Revisionswerbers - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 27. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170097.L00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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