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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des C B in E, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Funktionsabgeltung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof am 8. April 2022 gemeinsam mit dem Erkenntnis vom 6. April 2022, W257 2238348-1/21E, samt Zustellnachweis vor.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Nach dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip kann Aufwandersatz nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 16.11.2021, Fr 2021/07/0004, mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag nicht gestellt.
Wien, am 28. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120016.F00Im RIS seit
30.05.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022