TE Vwgh Beschluss 2022/4/28 Fr 2022/12/0016

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §59

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des C B in E, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Funktionsabgeltung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof am 8. April 2022 gemeinsam mit dem Erkenntnis vom 6. April 2022, W257 2238348-1/21E, samt Zustellnachweis vor.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Nach dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip kann Aufwandersatz nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 16.11.2021, Fr 2021/07/0004, mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag nicht gestellt.

Wien, am 28. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120016.F00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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