TE Vwgh Beschluss 2022/5/2 Ra 2022/19/0019

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Veröffentlicht am 02.05.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A M, vertreten durch Mag. Georg Buresch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2021, W129 2238103-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Februar 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er unter anderem damit begründete, verfolgt zu werden, weil er Kurde sei und seine Ehefrau der arabischen Volksgruppe angehöre. Außerdem habe er an Demonstrationen gegen das „Regime“ teilgenommen.

2        Mit Bescheid vom 13. November 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst pauschal vor, das BVwG habe nicht ausreichend Länderberichte herangezogen und habe sich mit den eingeholten Informationen auch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Feststellungen und Begründungen des BVwG zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers seien ergänzungsbedürftig.

8        Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit diverse Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0247, mwN).

9        Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Verletzung in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2020/19/0303, mwN). Insbesondere ist eine solche Behauptung nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun.

10       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision ferner vorgebracht, es gebe keine Rechtsprechung zur Verfolgung von interethnischen und interreligiösen Mischehen im Nordosten Syriens. Mit dieser Frage, die überdies nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann, legt die Revision nicht dar, welche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof zu beantworten hätte, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge.

11       Im vorliegenden Fall verschaffte sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und setzte sich mit seinem Fluchtvorbringen umfassend auseinander. In der Beweiswürdigung legte es im Einzelnen offen, auf Basis welcher Überlegungen es die geltend gemachte Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner „Mischehe“ als nicht glaubwürdig beurteilte, und hob in diesem Zusammenhang auch die als unplausibel bzw. als widersprüchlich gewerteten Angaben des Revisionswerbers hervor. So habe der Revisionswerber nicht einmal angeben können, von wem die Verfolgung ausgegangen sei. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2021/19/0218, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision weder auf, dass maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Kontext fehlt, noch dass das BVwG fallbezogen von den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190019.L00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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