Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlussfassung im PVO; Beschluss Stellungnahme an PVABRechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 4 PVG fasst der DA seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern im PVG nicht anderes vorgesehen ist. Zur Beschlussfassung über eine Stellungnahme in einem Verfahren vor der PVAB genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil dafür keine von § 22 Abs. 4 PVG abweichenden Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A39.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022