Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVO-MitgliederRechtssatz
Die Antragsteller sind Mitglieder des DA, gegen den sich ihr Antrag richtet, und fühlen sich durch den ihrer Meinung nach rechtswidrig zustande gekommenen Beschluss des DA in ihren Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des DA verletzt. Der Antragsteller A war bei der Sitzung des DA vom 20.04.2021 anwesend und hat gegen den Beschluss gestimmt, der Antragsteller B war nicht anwesend und konnte daher auch nicht für den Beschluss stimmen. Die Antragsberechtigung der Antragsteller ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A39.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022