RS Pvak 2021/12/30 A39-PVAB/21

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Veröffentlicht am 30.12.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PVO-Mitglieder

Rechtssatz

Die Antragsteller sind Mitglieder des DA, gegen den sich ihr Antrag richtet, und fühlen sich durch den ihrer Meinung nach rechtswidrig zustande gekommenen Beschluss des DA in ihren Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des DA verletzt. Der Antragsteller A war bei der Sitzung des DA vom 20.04.2021 anwesend und hat gegen den Beschluss gestimmt, der Antragsteller B war nicht anwesend und konnte daher auch nicht für den Beschluss stimmen. Die Antragsberechtigung der Antragsteller ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A39.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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