Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Beurteilung der Bewerbungen durch PVORechtssatz
Eine Diskussion über die Eignung und die Fähigkeiten des Antragstellers im Lichte des in der Interessent:innensuche veröffentlichen Anforderungsprofils fand ebenso wenig wie ein Vergleich der Eignung und der Fähigkeiten aller vier Bewerber um den Arbeitsplatz in der Debatte im DA statt, in welcher der Bewerber G nicht einmal erwähnt und zum Antragsteller lediglich festgestellt wurde, er hätte bereits mehrfach neue Herausforderungen gesucht und auch erhalten, wodurch er diverse Planstellen innegehabt hätte. Auch ein Vergleich zwischen H und D unterblieb. Dennoch beschloss der DA, sich für den Bewerber D auszusprechen. Der DA hat sich somit entgegen den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen für D ausgesprochen, ohne sich mit den Fähigkeiten und der Eignung aller vier Bewerber und allen Aspekten des Sachverhalts im gebotenen Umfang auseinanderzusetzen. Deshalb gelangte der DA im vorliegenden Fall nicht in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer Weise – zu seiner Entscheidung und hat damit den weiten Ermessensspielraum überschritten, der ihm vom Gesetzgeber eingeräumt wurde, weshalb der Beschluss des DA, sich für D auszusprechen, in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A45.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022