RS Pvak 2022/1/24 A45-PVAB/21

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita

Schlagworte

Bewerbung um Planstellen; Beurteilung der Bewerbungen durch PVO

Rechtssatz

Eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt.  Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A45.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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