Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Beurteilung der Bewerbungen durch PVORechtssatz
Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A45.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022