Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung BediensteteRechtssatz
Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des DA und fühlt sich durch die seiner Meinung nach nicht auf objektiven Vergleichskriterien beruhende Bevorzugung seines Mitbewerbers D in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A45.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022