Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Interessenwahrnehmung nach PVG; Vertretung dem DG gegenüber; keine Vertretung nach außen; Immunität; Ausübung der PV-FunktionRechtssatz
Das dem DA-Vorsitzenden vom DL vorgeworfene Verhalten ist daher inhaltlich als Personalvertretung zu werten, weshalb die Kontaktaufnahme des DA-Vorsitzenden nach außen in Ausübung der Personalvertretungsfunktion des DA-Vorsitzenden erfolgte und daher von der durch § 28 PVG gewährten Immunität umfasst ist. Dies wäre im Übrigen auch der Fall, würde es sich beim Vorgehen des DA-Vorsitzenden um die Vertretung nur vermeintlicher beruflicher Interessen von Bediensteten gehandelt haben. Keine Funktionsausübung stellt ein Verhalten eines Personalvertreters Dritten gegenüber dar, durch das auch nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (A 16-PVAK/94; A 5-PVAK/83, Schragel, PVG, § 28, Rz 5, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A44.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022