RS Pvak 2022/2/2 A44-PVAB/21

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Interessenwahrnehmung nach PVG; Vertretung dem DG gegenüber; keine Vertretung nach außen; Immunität; Ausübung der PV-Funktion

Rechtssatz

Wenngleich der DA-Vorsitzende seine gesetzlichen Befugnisse als Personalvertreter überschritten und daher rechtswidrig gehandelt hat, ist ihm zuzubilligen, in Wahrung der in § 2 PVG genannten Interessen von Bediensteten tätig geworden zu sein. Berufliche Interessen iSd PVG liegen dann vor, wenn Interessen Bediensteter, die sich aus der Berufstätigkeit ergeben, berührt sind. Nur im berufsbezogenen Bereich kann dieses Mitwirkungsrecht der Personalvertretung voll zum Tragen kommen (Schragel, PVG, § 2, Rz 20). Interessen von Bediensteten, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, sind unbestreitbar dann berührt, wenn es sich um die Anerkennung ihrer dienstlichen Leistungen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A44.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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