Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung dem DG gegenüber; keine Vertretung nach außenRechtssatz
Die der Personalvertretung auferlegte Wahrung der Interessen der Bediensteten hat nach PVG ausschließlich dem Dienstgeber gegenüber zu erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht, wie in § 9 Abs 1 lit a PVG, ausdrücklich eine Ausnahme vor. Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A44.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022