RS Pvak 2022/2/2 A44-PVAB/21

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

PVG §2 Abs1

Schlagworte

Interessenwahrnehmung nach PVG

Rechtssatz

Die Personalvertretung hat nach § 2 Abs. 1 PVG immer gesetzmäßig vorzugehen, also ihre Interessenvertretungsaufgaben im Rahmen der Vorgaben des PVG („nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“) wahrzunehmen. Die PVO sind Selbstverwaltungskörper (Schragel, PVG, § 2, Rz 2), denen durch das Gesetz ein bestimmter Ausschnitt der öffentlichen Verwaltung zur weisungsfreien Besorgung nach der eigenen Willensbildung unter der lediglich nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung übertragen ist. PVO können also nur tätig werden, soweit ihnen das Gesetz Aufgaben zuweist, nicht aber etwa schon immer dann, wenn das Gesetz ihnen nicht ausdrücklich ein Vorgehen untersagt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A44.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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