Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Interessenwahrnehmung nach PVGRechtssatz
Die Personalvertretung hat nach § 2 Abs. 1 PVG immer gesetzmäßig vorzugehen, also ihre Interessenvertretungsaufgaben im Rahmen der Vorgaben des PVG („nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“) wahrzunehmen. Die PVO sind Selbstverwaltungskörper (Schragel, PVG, § 2, Rz 2), denen durch das Gesetz ein bestimmter Ausschnitt der öffentlichen Verwaltung zur weisungsfreien Besorgung nach der eigenen Willensbildung unter der lediglich nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung übertragen ist. PVO können also nur tätig werden, soweit ihnen das Gesetz Aufgaben zuweist, nicht aber etwa schon immer dann, wenn das Gesetz ihnen nicht ausdrücklich ein Vorgehen untersagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A44.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022