TE Vwgh Beschluss 2022/4/27 Fr 2022/15/0004

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Veröffentlicht am 27.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §59

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des K V als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der M KFT., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Aufhebung nach § 299 BAO), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 14. März 2022, Zl. RV/6100544/2016, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. z.B. VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112, mwN).

Wien, am 27. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022150004.F00

Im RIS seit

27.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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