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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des K V als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der M KFT., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Aufhebung nach § 299 BAO), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 14. März 2022, Zl. RV/6100544/2016, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. z.B. VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112, mwN).
Wien, am 27. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022150004.F00Im RIS seit
27.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022