TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/9 95/20/0107

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 1995, Zl. 4.292.072/4-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, der am 24. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte am 30. Jänner 1990 Asyl. Er wurde am 8. Februar 1990 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich einvernommen und gab an, er sei seit 1987 Politiker und Mitglied der Bangladesh National Partei (BNP).

Seine Fluchtgründe beschrieb er wie folgt:

"Ich gehörte keiner militärischen Organisation an und wurde weder wegen meiner Herkunft oder Rasse verfolgt. Meine Religion konnte ich frei ausüben.

Ich werde in meiner Heimat politisch verfolgt und gegen mich besteht ein Haftbefehl. Ich werde dazu aufgefordert, schriftliche Beweise in deutscher Übersetzung beizubringen.

Mein Vater war Restaurantbesitzer und ist vor 17 Jahren gestorben. Unser Restaurant wurde verpachtet und so habe ich genügend Geld bekommen um mich der Politik widmen zu können. Ich wurde Mitglied der BNP (Bangladesh National Partei) unter der Führerin Khalda Zia. Unser politisches Ziel war Frieden und Unabhängigkeit in unserem Land. Ich war Parteiführer des 55ten Bezirkes von Dhaka, er heißt Rupganj.

Am 15.11.1989 war in Dhaka eine Mitgliederversammlung, die unter Waffengewalt von der Polizei gesprengt wurde. Es ist auch zu einer Schießerei gekommen und es wurden 2 Personen von unserer Seite getötet. Auch mehrere Verletzte waren zu beklagen. Ich habe weder geschossen, noch eine Person verletzt. Ich bin mit Waffen nicht kundig. Trotzdem hat man mich für den Vorfall verantwortlich gemacht und am 15.11.1989 einen Haftbefehl erlassen.

Ich werde seither in meiner Heimat gesucht."

Die Darstellung seiner Flucht leitete der Beschwerdeführer

folgendermaßen ein:

"In meiner Eigenschaft als wichtige Person innerhalb unserer Partei hatte ich Khalda Zia persönlich gekannt und sie hat es ermöglicht, daß ich für den Betrag von 150.000 Takka einen Reisepaß bekam."

Er gab weiter an, er sei von Dhaka aus nach Prag geflogen und von dort aus allein mit dem Zug nach Wien gekommen. Beim Versuch, in die Schweiz weiter zu reisen, sei er an der Grenze zurückgewiesen worden. Er sei nach Wien zurückgekehrt und habe sich drei Tage später von einem Einheimischen den Weg nach Traiskirchen weisen lassen. Die Frage (nach dem Weg dorthin) habe er in englischer Sprache gestellt.

Nach Vorhalt, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine derartige Frage in englischer Sprache zu formulieren, und seine Angaben zum Fluchtweg unrichtig seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:

"Ja, ich habe gelogen und berichtige nun meine Aussagen. Hinsichtlich der Fluchtgründe (Pkt. 17) halte ich meine Angaben vollinhaltlich aufrecht und werde darüber Beweise vorlegen. Meine Flucht aus Bangladesh wurde nicht von meiner Partei in die Wege geleitet, sondern von einem Bangladeshi namens Shahbuddin Gazi, ca. 30 Jahre alt, ohne Bart, ca. 160 - 165 cm groß, dick und er ist ein Lügner."

Der Beschwerdeführer gab weiter an, dieser Schlepper habe ihm um den genannten Betrag von 150.000 Takka den Reisepaß besorgt und den Beschwerdeführer sowie drei weitere Personen bis nach Wien begleitet. Nach dem mißlungenen Versuch, in die Schweiz weiterzureisen, seien der Beschwerdeführer und die zuletzt genannten Personen in Wien wieder mit dem Schlepper zusammengetroffen. Schließlich habe ihnen der Schlepper die Adresse des Flüchtlingslagers Traiskirchen auf einen Zettel geschrieben. Der Schlepper wohne in Dhaka und sei kein Politiker wie der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 - dem ein nicht rechtswirksam zugestellter Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vorausging - wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark den Asylantrag des Beschwerdeführers "gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991" ab. In der Begründung (auf die der angefochtene Bescheid verweist) gab sie den wesentlichen Inhalt der Niederschrift vom 8. Februar 1990 als den Sachverhalt wieder, den der Beschwerdeführer "behauptet und bescheinigt" habe. Im Anschluß daran führte sie aus, als Bescheinigungsmittel habe - abgesehen vom Reisepaß des Beschwerdeführers - "die nur teilweise glaubwürdige Vernehmung" des Beschwerdeführers gedient, die "in den amtswegig zur Sache erhobenen Umständen nur teilweise ihre Deckung" gefunden habe. Soweit "die Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens" mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der vorgelegten Urkunden in Widerspruch stünden, habe dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden können.

An diese Ausführungen schlossen sich - ohne Darstellung der "amtswegig zur Sache erhobenen Umstände" oder der "Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens" - Rechtsausführungen zum Inhalt des Asylgesetzes 1991.

Die weitere Bescheidbegründung lautete wie folgt:

"Im vorliegenden Fall ist lediglich hervorgekommen:

Als Fluchtgrund gaben Sie an, daß Sie politisch verfolgt würden, da Sie als hoher Funktionär Ihrer Partei BNP (Bangla Desh National Partei) an einer Mitgliederversammlung am 15.11.1989 in Dhaka teilgenommen hätten, wobei diese Versammlung von der Polizei aufgelöst worden sei und bei der folgenden Schießerei zwei Personen Ihrer Partei getötet und mehrere andere Personen verletzt worden seien. Sie wären von der Polizei für diesen Vorfall verantwortlich gemacht und daraufhin mit Haftbefehl gesucht worden. Weiters gaben Sie an, daß Ihnen die Ihnen persönlich bekannte Parteiführerin Khalda Zia das für die Flucht erforderliche Geld von 150.000,-- Takka gegeben und die Partei Ihre Flucht organisiert habe.

Diese Behauptungen stellten sich im Zuge der weiteren Einvernahme als falsch heraus und gaben Sie über Vorhalt später zu, daß nicht die Partei Ihre Flucht organisiert hatte, sondern daß Sie selbst Ihre Flucht über einen Schlepper organisiert hätten. Auch die weitere Darstellung Ihrer Flucht, bei der Sie behaupteten, daß Sie durch einen österreichischen Staatsbürger, welchen Sie auf englisch nach dem Weg zum Flüchtlingslager Traiskirchen gefragt hätten, nach Traiskirchen verwiesen worden sind, stellte sich im Zuge der weiteren Einvernahme als falsch heraus, da Sie nicht in der Lage waren eine derartige Frage in englischer Sprache zu formulieren.

Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Verfolgung erscheinen in Anbetracht der Unwahrheiten in bezug auf die Organisation und Durchführung Ihrer Flucht ebenfalls unglaubwürdig, da Sie diese Verfolgung zum einen nicht näher konkretisieren konnten, als daß Sie durch Haftbefehl gesucht würden, zum anderen die Behauptung der Organisation der Flucht durch Ihre Partei falsch war. Auch wenn man die Richtigkeit Ihrer Angaben unterstellen würde, könnte die von Ihnen behauptete politische Verfolgung keinesfalls als Fluchtgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, als die Ausstellung eines Haftbefehles auch in einem demokratischen Staat wie Österreich eine normale Reaktion auf die Tötung bzw. Verletzung mehrerer Menschen im Zuge einer Versammlung gegenüber einem Verantwortlichen wäre.

Sie konnten daher keine Verfolgung i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention in Ihrem Heimatstaat glaubhaft machen; Ihnen konnte demnach auch nicht Asyl gewährt werden."

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der erstinstanzliche Bescheid sei widersprüchlich. Er lasse nicht erkennen, inwieweit der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt worden sei:

"Insbesondere ist aus den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides nicht ersichtlich, ob die Asylbehörde angenommen hat, daß der Berufungswerber Mitglied der BNP ist, ob es zu der vom AW behaupteten Versammlung gekommen ist und ob diese Versammlung tatsächlich aufgelöst wurde bzw. ob der AW in seinem Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeit gesucht wird.

Erörterungsbedürftig ist auch die Tatsache, daß dem AW der Vorwurf gemacht wird, sollten seine Behauptungen tatsächlich richtig sein, so würde der von ihm geschilderte Sachverhalt nicht dazu führen, als Flüchtling anerkannt zu werden, da auch in einem "demokratischen Staat wie Österreich" die Tötung bzw. Verletzung von Menschen automatisch zu einem Haftbefehl führen würden.

Der AW hat darauf hingewiesen, daß zwei Personen seiner Partei getötet worden sind. Dabei ist wohl kaum anzunehmen, daß diese von den eigenen Leuten umgebracht worden sind, sondern es wurden diese Leute von der Polizei niedergeschossen. Die Argumentation, der AW würde wegen eines Tötungs- bzw. eines Verletzungsdeliktes von seinen Heimatbehörden gesucht, ist ein gänzlicher Trugschluß."

Die Behörde habe zu den wesentlichen Punkten keine Feststellungen getroffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete dies im wesentlichen wie folgt:

"In bezug auf die Beurteilung Ihrer Flüchtlingseigenschaft übernimmt die erkennende Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Ihren Angaben bei Ihrer erstinstanzlichen Befragung zufolge einzige Konfrontation mit der Polizei bzw. mit den Behörden Ihres Heimatstaates war die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung bei einer Mitgliederversammlung und der in der Folge erlassene Haftbefehl.

Daß Sie konkreten Verfolgungen, die im direkten Zusammenhang mit Ihrer politischen Gesinnung gestanden wäre, ausgesetzt gewesen wären, konnten Sie im gesamten Verfahren nicht dartun.

Zu Ihren Ausführungen in der Berufung ist folgendes festzuhalten: Wenn Sie nunmehr in Abrede stellen, wegen eines Tötungs- bzw. Verletzungsdeliktes von den Behörden Ihres Heimatlandes gesucht zu werden, so steht dieses Vorbringen in krassem Widerspruch zu Ihrer Aussage bei der Einvernahme vom 08.02.1990, bei der Sie wörtlich angegeben haben, man habe Sie "für den Vorfall verantwortlich gemacht" und es sei am selben Tag ein Haftbefehl gegen Sie erlassen worden, wobei Sie in der Berufung die Erklärung dafür schuldig bleiben, mit welcher offiziellen Begründung dieser Haftbefehl ausgestellt wurde. Folglich konnte Ihr Berufungsvorbringen lediglich dazu führen, Ihre Glaubwürdigkeit zusätzlich zu erschüttern.

Da Sie nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Ziffer 1 Asylg 1991 sind, konnte Ihnen nicht gem. § 3 leg. cit. Asyl gewährt werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im vorliegenden Verfahren wurde der erstinstanzliche Bescheid über den Asylantrag vom Jänner 1990 erst im Oktober 1993 erlassen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831). Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde haben ihren Entscheidungen daher zu Unrecht das Asylgesetz 1991 und nicht das Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer erwuchs daraus jedoch kein Nachteil, weil sich der dem Asylgesetz (1968) zugrundeliegende Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention mit dem des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 deckt, die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und sie auch nicht § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in seiner Fassung vor der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92,93/94, angewendet hat. Die rechtsirrige Anwendung des Asylgesetzes 1991 führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich "darauf beschränkt", hinsichtlich der Feststellungen und ihrer rechtlichen Beurteilung auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen. Aus dem Gesetz ergebe sich in näher dargestellter Weise, daß der "bloße" Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid - wenn überhaupt - nur dann zulässig sei, wenn in der Berufung keinerlei Verfahrensmängel (zu ergänzen: geltend gemacht wurden). Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, von der belangten (gemeint: der erstinstanzlichen) Behörde sei "kein entsprechender Sachverhalt" festgestellt worden. Tatsächlich lasse sich ein solcher Sachverhalt auch aus dem angefochtenen Bescheid (wohl zu ergänzen: nicht) ableiten. Die belangte Behörde habe in wesentlichen Punkten keine Feststellungen getroffen, sodaß eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides anhand der Begründung nicht möglich sei. Der Inhalt des Bescheides entspreche insofern nicht den Bestimmungen des § 60a (gemeint: § 60) AVG.

Die Behauptung, die belangte Behörde habe sich "darauf beschränkt", auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen, ist aktenwidrig. Die belangte Behörde hat die erstinstanzliche Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zwar übernommen, dies aber mit eigenen Ausführungen verbunden (Abs. 1 bis 3 auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides) und sich mit den Ausführungen in der Berufung gesondert auseinandergesetzt (4. Absatz auf Seite 4 des Bescheides). Ob die Voraussetzungen für einen "bloßen" Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid gegeben waren, braucht daher nicht geprüft zu werden.

Die Rüge, es fehlten Feststellungen, bezieht sich nicht auf bestimmte, in der Beschwerde genannte Feststellungen, die die Behörde nach Meinung des Beschwerdeführers zu treffen gehabt hätte und mit denen sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, das Fehlen der "wesentlichen Feststellungen" stehe einer Überprüfung des Bescheides (gemeint: in bezug auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes) entgegen (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 454 und S. 563, sowie bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Auflage, S. 600 f, wiedergegebene Rechtsprechung). Die von der belangten Behörde übernommene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides läßt in ihren abschließenden Ausführungen aber einwandfrei erkennen, daß die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung zur Gänze als unglaubwürdig eingestuft wurden. Den dafür ins Treffen geführten Gründen - im wesentlichen die als erwiesen angesehenen Unwahrheiten in bezug auf die Organisation und Durchführung der Flucht - tritt die Beschwerde, wie schon die Berufung, in keiner Weise entgegen. Der Schluß von die Flucht betreffenden Unwahrheiten auf die mangelnde Glaubwürdigkeit auch der angegebenen Gründe zur Flucht ist im vorliegenden Fall auch nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer seine widerrufenen Behauptungen über die Organisation der Flucht mit seiner "Eigenschaft als wichtige Person innerhalb unserer Partei" und somit auch dem behaupteten Fluchtgrund selbst in Verbindung gebracht hatte. Wenn die erstinstanzliche und ihr folgend die belangte Behörde der anschließenden Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur hinsichtlich der Flucht selbst, aber nicht in bezug auf die Gründe dafür "gelogen", nicht Glauben schenkte, so kann dem im Rahmen der nach § 41 Abs. 1 VwGG zulässigen Schlüssigkeitsprüfung daher nicht entgegengetreten werden. Das Vorbringen des Asylwerbers ist das zentrale Entscheidungskriterium im Asylverfahren. Ist der Asylwerber einer Unwahrheit überführt, die seine Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert, und bringt die Behörde ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze zum Ausdruck, daß sie die Angaben über die Fluchtgründe deshalb als unglaubwürdig einstuft, so ist der Bescheid, mit dem die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers verneint wird, ausreichend begründet. Ein Begründungsmangel in dem vom Beschwerdeführer gemeinten Sinn liegt daher nicht vor.

In seinen Ausführungen zur Ermittlungspflicht der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, schon relativ oberflächliche Untersuchungen würden ergeben haben, "daß Mitglieder der BNP in ihrem Heimatland schon allein durch die Zugehörigkeit zu einer (gemeint offenbar: dieser) Partei enormen Sanktionen und Verfolgungen ausgesetzt werden können". Durch die Behauptung dieser grundsätzlichen Möglichkeit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern durch das Unterbleiben weiterer Ermittlungen ein für seinen Fall asylrechtlich relevantes Ergebnis nicht erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei und Gruppierung sei noch nicht als ausreichend anzusehen. Er meint jedoch, "im Zusammenhang mit einem Tumult und einer Unruhe bzw. einer aufgelösten Versammlung und der damit im Zusammenhang hängenden politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers" wäre die "genaue Ermittlung über die politischen Zustände im Heimatland des Beschwerdeführers vonnöten gewesen". Welche für ihn günstigen Feststellungen sich dabei - mit oder ohne Rücksicht darauf, daß Bangladesh seit etwa fünf Jahren von Khaleda Zia regiert wird - ergeben hätten, zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf.

Der tragenden Begründung des erstinstanzlichen und damit auch des angefochtenen Bescheides, die Angaben hinsichtlich seiner Verfolgung seien in Anbetracht der Unwahrheiten in bezug auf die Organisation und Durchführung seiner Flucht ebenfalls unglaubwürdig, tritt der Beschwerdeführer auch in seinen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht entgegen. Er wendet sich nur unter der Voraussetzung, daß seinen Angaben zu folgen sei, gegen die Zusatzbegründung der erstinstanzlichen und der belangten Behörde, seine Angaben seien auch inhaltlich nicht ausreichend gewesen, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 und in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe darzutun. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Vermutung des Beschwerdeführers, auch die belangte Behörde "scheine" davon auszugehen, gegen ihn sei (tatsächlich) ein Haftbefehl erlassen worden, widerspricht dem Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid und auch den zusätzlichen, einerseits nur auf die Inhalte und nicht auf den Wahrheitsgehalt von Angaben des Beschwerdeführers bezogenen und andererseits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch wegen seiner Berufungsbehauptungen in Frage stellenden Ausführungen der belangten Behörde. Ob den zuletzt erwähnten, zusätzlichen Beweiswürdigungsargumenten der belangten Behörde zu folgen ist, braucht angesichts der unwidersprochenen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht geprüft zu werden. Beim Ergebnis dieser von der belangten Behörde übernommenen, vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Beweiswürdigung braucht aber auch auf die Rechtsfrage, ob die Angaben des Beschwerdeführers für eine Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft inhaltlich ausreichten, nicht eingegangen zu werden (vgl. dazu das Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 94/19/1269, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Auf eine Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG verzichtet werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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