Index
E6JNorm
Allg PensionsG 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des W H in W, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2020, Zl. W228 2212673-1/7E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber befindet sich ab dem 1. Mai 2018 gemäß § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand.
2 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 stellte die belangte Behörde (damals noch Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) die Gebührlichkeit eines Ruhegenusses des Revisionswerbers ab 1. Mai 2018 in der Höhe von monatlich € 2.784,44 (davon Ruhegenuss € 1.897,75, Nebengebührenzulage € 534,38 und anteilige Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 352,31) gemäß §§ 1, 3 bis 9, 25a, 58, 61 iVm. 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) iVm. § 83a Gehaltsgesetz 1965 (GehG) fest. Einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildeten zahlreiche Berechnungsblätter.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber zusammengefasst geltend, die Bemessung der Nebengebührenzulage stelle durch die Anwendung des § 61 Abs. 3 PG 1965 sowohl eine Verletzung des verfassungsgemäß gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz als auch einen Verstoß gegen die verfassungsgemäß garantierte Unversehrtheit seines Eigentums und weiters eine Altersdiskriminierung gemäß der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (RL) dar.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Der Beschwerdeführer trat am 01.10.1976 in das Dienstverhältnis mit der Republik Österreich ein und unterlag durchgehend der Pflichtversicherung als Bundesbeamter.
Mit Bescheid der Dienstbehörde LPD Wien vom 17.01.2017, Zl. P6/383962/1/16, wurden Schwerarbeitsmonate im Ausmaß von 240 Monaten festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018, GZ: 4627150756/0003-Ref1/2018, wurde für den Beschwerdeführer, ab 01.05.2018 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.784,44 bemessen. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.897,75, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 534,38 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 325,31.“
6 Auch das Bundesverwaltungsgericht schloss die Rechnungsblätter der belangten Behörde als integrierten Bestandteil seinem Erkenntnis an.
7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise Folgendes aus:
„Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15b BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Gemäß § 90a PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.
Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100% entspricht.
Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: ‚Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VfSlg. 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ´der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete` handelt [VfSlg. 13.829/1994; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]). [...]
Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, der zu Folge die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlichrechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt, abzugehen.‘
Somit ist aber schon dem Versuch eines Vergleiches zwischen dem Ruhegenussrecht nach PG 1965 und dem Pensionsrecht nach APG aufgrund dieses Wesensunterschiedes jegliche Grundlage entzogen und eine Gleichheitswidrigkeit kann aufgrund eines untauglichen Vergleichsversuches nicht erkannt werden.
Soweit durch die Parallelrechnung der jeweilige prozentuelle Anteil des Ruhebezugs nach dem PG 1965 sowie der Pension nach dem APG addiert werden, so stellt dies keinen Vergleich dar, sondern den gestaffelten Übergang in ein neues, wesensfremdes System. Damit bei diesem Übergang keine zu großen Verluste eintreten, werden zusätzlich bei der Ermittlung des prozentuellen Anteils des Ruhebezugs nach dem PG 1965 Vergleichsberechnungen durchgeführt, nämlich jene betreffend den Ruhegenuss und die Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage (Vergleichspension) auf der einen Seite und jene betreffend die Ermittlung einer allfälligen Erhöhung des Ruhebezuges auf der anderen Seite.
Daher ist den Ausführungen der belangten Behörde durch den erkennenden Richter insoweit beizupflichten, als die Regelungen zur Parallelrechnung als Übergangsregelung hin zur Übernahme des allgemeinen Pensionssystems nach dem ASVG dienen, der Vertrauensschutz durch den Übergang von Altrecht zum Neurecht gewährleistet und somit Verluste abgefedert werden. Der Vertrauensschutz berücksichtigt neben dem Pragmatisierungsdatum (= Länge der Zugehörigkeit zum Altsystem) eben auch das Alter, da Beamte im fortgeschrittenen Alter nicht mehr rechtzeitig für Einbußen hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung Vorsorge treffen können. Dass die Regelungen des Altrechts günstiger waren, jene des Neurechts zu allgemeinen Verlusten für die Beamten führen, und die Parallelrechnung als Übergang dazwischen vorgesehen ist, stellt ein zweckmäßiges und verfassungskonformes System dar.
Weiters verweist die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens zum Eigentumseingriff auf die ständige Judikatur des VfGH, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat. Dem ist auch in Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.01.2008, 2007/12/0070, durch den erkennenden Richter nicht entgegen zu treten.
Abschließend ist zudem darauf zu verweisen, dass der versuchte Vergleich mit einem 20 Jahre jüngeren, ‚vollharmonisierten‘ Beamten auch aus einem weiteren Grund untauglich scheint. Dieser kann nämlich nicht zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschwerdeführer am 01.05.2018 in den Ruhestand treten und schon gar nicht zu den gleichen Regeln wie der Beschwerdeführer, sondern erst 20 Jahre später zu dann neuen Regeln. Die Judikatur des EuGH zur Altersdiskriminierung setzt hingegen auf eine tatsächlich stattgefundene Altersdiskriminierung auf. Exemplarisch sei hier der Fall Hütter vom 18.06.2009, Rs C-88/08 genannt. Im Sachverhalt absolvierten beide Lehrlinge parallel eine Lehre, danach wurden beide Lehrlinge weiterbeschäftigt, und zwar im gleichen Rechtsrahmen, nur dass sich aufgrund des unterschiedlichen Alters dort für Herrn Hütter eine Gehaltsdifferenz von € 69,60 zu seinen Ungunsten ergab, da die zurückgelegten Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr bei Herrn Hütter nicht berücksichtigt wurden.
Die Untauglichkeit des Vergleichs setzt sich auch bei den Ausführungen der Beschwerde zum Pensionsbeitrag fort. Die folgende Passage dient der Darstellung, dass hier versucht wird, ungleiche Sachlagen zu vergleichen:
§ 22 Gehaltsgesetz 1956 regelt den Pensionsbeitrag und die Entrichtung für jeden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus. Folgende Pensionsbeitragswerte beinhaltete § 22 Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang des Beschwerdeführers:
Zeitraum ab
Pensionsbeitrag
BGBl
01.02.1956
4%
01.01.1960
5%
01.01.1978
5,5%
01.01.1979
6%
01.01.1980
6,5%
01.01.1981
7%
01.01.1984
7,5%
01.01.1985
8%
01.01.1986
8,5%
01.01.1987
9%
01.07.1988
9,5%
01.01.1989
9,75%
01.01.1990
10%
01.01.1994
10,25%
01.05.1995
11,75%
01.10.2000
12,55%
01.01.2005
12,35%
01.01.2014
12,35%
BGBI. I Nr. 65/2015
Folgende abweichende Pensionsbeitragswerte beinhaltete § 22 Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang 1976, der vom Beschwerdeführer als Vergleichsmaßstab für eine vermeintliche Altersdiskriminierung und für das Aufzeigen einer Verfassungswidrigkeit verwendet wurde:
01.01.2005
10,45%
01.01.2014
11,05%
Um einen Vergleich bei den Pensionsbeiträgen zustande zu bringen, müssen die angegebenen Prozentwerte betreffend den Pensionsbeitrag mit den Dienstjahren des Beschwerdeführers, in denen er diese verschiedenen Beiträge geleistet hat, multipliziert werden, die Ergebnisse sodann addiert werden und durch die Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers als Beamter dividiert werden. Aufgrund dieses Rechenganges erhält man einen Wert, der den durchschnittlichen Pensionsbeitrag des Beschwerdeführers über alle Dienstjahre darstellt.
Die Berechnung für den Beschwerdeführer sieht konkret so aus:
Datum
Prozentwert
BGBl. Nr.
Zahldauer
01.10.1976
5%
1,25
01.01.1978
5,50%
1
01.01.1979
6%
1
01.01.1980
6,50%
1
01.01.1981
7%
3
01.01.1984
7,50%
1
01.01.1985
8%
1
01.01.1986
8,50%
1
01.01.1987
9%
1,5
01.07.1988
9,50%
0,5
01.01.1989
9,75%
1
01.01.1990
10%
4
01.01.1994
10,25%
1,33333333
01.05.1995
11,75%
5,41666667
01.10.2000
12,55%
BGBI. I Nr. 86/2001
4,25
01.01.2005
12,35%
9
01.01.2014
12,35%
4,33333333
bis 30.04.2018
41,5833333
Schnittwert
10,40%
Stellt man nun einen Vergleich im Sinne der Ausführungen der Beschwerde für einen 1976 geborenen Beamten an, müssen zuerst folgende Annahmen getroffen werden:
Der Diensteintritt erfolgte genauso wie beim Beschwerdeführer 20 Jahre nach der Geburt am 01.10.1996. Eine weitere Annahme ist, dass der mit BGBl. I Nr. 65/2015 festgelegte Prozentwert für die Zukunft bis 30.04.2038 fortgeschrieben wird.
Die Berechnung auf Basis dieser Annahmen sieht so aus:
Datum
Prozentwert
BGBl. Nr.
Zahldauer
01.10.1996
11,75%
4
01.10.2000
12,55%
4,25
01.01.2005
10,45%
9
01.01.2014
11,05%
24,3333333
bis 30.04.2038
41,5833333
Schnittwert
11,14%
Wieso der Beschwerdeführer daher in der Beschwerde den jüngeren Beamten bevorzugt sieht, wenn er selbst im Schnitt 10,40% Pensionsbeitrag von seinem Gehalt abgeführt hat, sein jüngerer Kollege aber 11,14%, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Und auch bei diesem Vergleich kristallisiert sich heraus, dass das Diensteintrittsdatum eine wesentliche Grundannahme für die Vergleichsberechnung darstellt. Aufgrund der Untauglichkeit des Vergleiches wird auf Pensionsbeiträge über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gar nicht eingegangen, da Bezüge über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach PG 1965 eine Wirksamkeit bei der Ruhestandsbemessung entfalten, nach APG bei der Pensionsbemessung jedoch nicht.
Abschließend ist noch auf den Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und einem Exekutivbeamten desselben Jahrganges der Funktionsgruppe 12 in der Stufe 2 einzugehen. Zur Verdeutlichung des hier gezogenen Vergleiches sei auf die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst verwiesen. Es wird hier der Dienstgrad des Gruppeninspektors mit dem Dienstgrad eines Generals verglichen.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage von 20% nach § 61 Abs. 3 PG 1965 um ein Vielfaches höher, als jene des Beschwerdeführers. Außerdem bezieht der hier angenommene Vergleichsbeamte ein höheres Grundgehalt, was zu einer schnelleren Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage führt und daher für die Mehrdienstleistungen schon viel früher der niedrigere Pensionsbeitragsprozentsatz anzuwenden ist. Der Versuch des Vergleiches ist auch hier untauglich: das Gehalt richtet sich nach der Arbeitsplatzwertigkeit. Oder um es mit anderen Worten auszudrücken, nach der Verantwortung respektive den Risiken, die ein Beamter in dieser Position trägt. Diese Wertigkeit ändert sich nicht, wenn Mehrdienstleistungen abgeleistet werden. Dies hat nichts mit dem Alter des Beamten zu tun.
Somit bleibt der Beschwerde und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.03.2020 aus oben genannten Gründen der Erfolg versagt. Ein Grund für die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages betreffend § 61 Abs. 3 PG 1956 im Sinne der Beschwerde wird nicht erkannt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.“
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Dienstbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird Folgendes vorgebracht:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil diese nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweichen, noch es an solcher Rechtsprechung fehlen würde. Das ist aber unrichtig. Tatsächlich gibt es zu dieser speziellen Frage noch gar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- wie auch des Verwaltungsgerichtshofes beschäftigt sich mit dem Unterschied des Ruhegenusses zwischen dem PG 1965 und dem APG, was im vorliegenden Fall aber gar nicht in Frage steht, geht es doch um den Vergleich unterschiedlicher Beamten in ein und demselben System, nämlich dem PG 1965. Ebenfalls taugt die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte und pauschal herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum weiten politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zur Rechtfertigung jeglicher Ungleichbehandlung, insbesondere nicht der vorliegenden. Auch mit dem in der Beschwerde monierten Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union RL 2000/78/EG hat sich das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise auseinandergesetzt. Gerade die mehrfach gegen die Republik Österreich durch den EuGH gefällten Urteile im Hinblick auf die Verstöße gegen diese Gleichbehandlungsrichtlinie wegen Altersdiskriminierung durch die innerstaatliche Gesetzgebung zum Thema des Vorrückungsstichtages und deren mehrfachen Änderungen, ist es geboten, dass der Verwaltungsgerichtshof als österreichisches Höchstgericht dazu Stellung nimmt.
Grundsätzliche Bedeutung erhält die Rechtsfrage aber auch schon allein deshalb, weil nicht nur der Revisionswerber von ihrer Beantwortung betroffen ist, sondern sämtliche Exekutivbeamte bis zum Jahrgang 1975 oder älter.
Die nachstehende Begründung (Seite 5 bis Seite 12 1. Absatz dieses Schriftsatzes) wird auch inhaltlich zum Vorbringen als Unterstreichung der Argumentation der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erhoben.“
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
11 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, der Unterschied des Ruhegenusses zwischen PG 1965 und dem APG stehe im vorliegenden Fall nicht in Frage, gehe es doch um den Vergleich unterschiedlicher Beamter in ein und demselben System, nämlich dem PG 1965, trifft dies insofern nicht zu, als der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren auch seine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit Diskriminierung gegenüber einem Beamten des Jahrganges 1976 geltend gemacht hat. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts entgegengesetzt.
14 Soweit im Weiteren in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt wird, die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte und pauschal herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum weiten politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers tauge nicht zur Rechtfertigung der vorliegenden Ungleichbehandlung, handelt es sich um eine pauschale Behauptung, die in keiner Weise substantiiert wurde. Weder wird darin im Fehlen von Rechtsprechung des VwGH, eine Uneinheitlichkeit dieser Rechtsprechung noch ein Abweichen von solcher Rechtsprechung (Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG) behauptet.
15 Außerdem wird im Zusammenhang mit den Alternativbegründungen des Bundesverwaltungsgerichts (s.o. etwa betreffend den Wesensunterschied des Ruhegenusses nach dem PG 1956 und der Pension nach dem APG, die Untauglichkeit des Vergleichs des Revisionswerbers mit jüngeren oder ranghöheren Exekutivbeamten, etc.) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass die Revision auch deshalb unzulässig ist (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0026, mwN; 9.2.2021, Ra 2020/12/0072).
16 Es trifft auch nicht zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem vom Revisionswerber behaupteten Verstoß gegen die RL auseinandergesetzt habe. Einerseits wird mit allen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Revisionswerbers in Vergleich zu anderen Personen verneint wurde, auch eine Diskriminierung nach der RL verneint (vgl. insbesondere auch die Ausführungen zur Differenzierung nach der Arbeitsplatzwertigkeit, die keine Diskriminierung nach dem Alter bilde und damit - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - nicht nach der RL verpönt sei), andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Darlegungen zum Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Juni 2009, Hütter, Rs C-88/08,ein weiteres Mal konkret auf dieses Vorbringen Bezug genommen.
17 Auch mit den weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, dass von der Rechtsfrage sämtliche Exekutivbeamte bis zum Jahrgang 1975 und älter betroffen seien, wird für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ro 2020/12/0007, mwN).
18 Der in der Zulässigkeitsbegründung schließlich erfolgte Verweis auf die Revisionsgründe vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0244, mwN).
19 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
20 Über Aufwandersatz war nicht abzusprechen, weil ein solcher in der Revisionsbeantwortung nicht angesprochen wurde.
Wien, am 28. April 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0088 Hütter VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120075.L00Im RIS seit
27.05.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022