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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der H W in S, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2022, W237 2249365-2/5E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin stellte am 9. November 2021 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihres Ehemannes. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sprach mit Bescheid vom 17. November 2021 aus, dass der Anspruch der Revisionswerberin ab dem 1. November 2020 anerkannt werde. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrte die Revisionswerberin die Anerkennung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab dem 1. Jänner 1999 mit der Begründung, dass sie ihren Ehemann bereits seit dem Jahr 1999 gepflegt habe. Sie machte im Beschwerdeverfahren geltend, dass die von der PVA vertretene „Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf 12 Monate“ nur dann nur gelte, „wenn der Betroffene überhaupt von der Pensionsversicherungsanstalt aufgeklärt wird, ‚dass es so etwas gibt‘ wie einen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Ehepartners“.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde unter Hinweis auf das zu § 18b und § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2015, Ro 2015/08/0022, keine Folge und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG wiederholt die Revision das bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen, wonach die „Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf 12 Monate“ nur dann nur gelte, „wenn der Betroffene überhaupt von der Pensionsversicherungsanstalt aufgeklärt wird, ‚dass es so etwas gibt‘ wie einen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Ehepartners“. Im Übrigen liege eine Verletzung des „Rechts der Revisionswerberin im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK“ darin, dass die Revisionswerberin von der PVA nicht auf die Möglichkeit einer Selbstversicherung hingewiesen oder darüber aufgeklärt worden sei.
8 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist von der zu den aufgeworfenen Fragen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach - auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann - sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ergibt, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (VwGH 4.11.2015, Ro 2015/08/0022), woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Antragsteller auf die mögliche Selbstversicherung nach § 18b ASVG niemals hingewiesen worden ist (VwGH 7.4.2016, Ro 2015/08/0001, mwH), nicht abgewichen. Hinsichtlich des auf Art. 6 EMRK gestützten Zulässigkeitsvorbringens reicht es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 23.9.2021, Ro 2020/08/0003, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080055.L00Im RIS seit
27.05.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022