TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/9 95/20/0336

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0337

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerden 1.) des A B, und 2.) der G B, beide wohnhaft in S, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres, jeweils vom 14. April 1995, (gemeinsame) Zl. 4.324.066/12-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein türkisches Ehepaar, das am 7. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und noch am selben Tag Asylanträge gestellt hat, wurden am 9. Oktober 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei Kurde und Alevite und sei deshalb in der Türkei unterdrückt worden. Sein Heimatdorf liege in der Provinz Bingöl. Dort hätte er keine Ruhe mehr gehabt, seine Familie und er hätten ständig in Angst gelebt. Es herrsche dort der Ausnahmezustand, weshalb man nach Einbruch der Dunkelheit die Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Gendarmen seien immer wieder ins Dorf gekommen und seien insbesondere der kurdischen Jugend gegenüber sehr brutal gewesen. Sie hätten auch bei ihm mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt und nach kurdischen Freiheitskämpfern gesucht, jedoch keine gefunden. Trotzdem sei er beschuldigt worden, PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt und auch in seinem Haus beherbergt zu haben. Tatsächlich habe er PKK-Kämpfer einige Male mit Lebensmitteln unterstützt, dies jedoch nur aus Angst, weil sie ihn sonst umgebracht hätten. Auf Grund dieser Umstände habe er sich im Jahre 1988 entschlossen, sein Dorf zu verlassen. Gemeinsam mit seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) sei er nach Istanbul gereist und habe dort eine neue Existenz aufbauen wollen. Da er aber Alevite sei, sei er auch in Istanbul geächtet worden. Die Türken lehnten Kurden ab. Die Beschwerdeführer als Aleviten gingen nicht zur Moschee und fasteten auch zur Zeit des Ramadan nicht, deshalb könnten auch Türken Aleviten "nicht leiden". Man habe ihn dazu zwingen wollen, eine Moschee zu besuchen, dies habe er abgelehnt. Auch am Arbeitsplatz sei er diskriminiert worden, weil Arbeitskollegen von ihm erwartet hätten, daß auch er den Fastenmonat einhalte. Sie hätten ihn öfters beschimpft und er habe nirgends Ruhe gehabt. Deshalb habe er beschlossen, auch die Türkei zu verlassen und nach Österreich zu gehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt im wesentlichen gleichlautend an, sie sei ebenfalls Kurdin und Alevitin, Kurden würden als Menschen zweiter Klasse behandelt und stark unterdrückt. Den Gendarmen sei bei verdächtigen Personen Schießbefehl erteilt worden, weshalb auch ihr Leben nicht in Sicherheit gewesen sei. Sie hätten sich in der Finsternis nicht auf die Straße getraut. Ihre Tante und deren Ehemann seien dem Schießbefehl zum Opfer gefallen, weil sie in der Dunkelheit auf offener Straße von Gendarmen erschossen worden seien, obwohl sie leicht als Zivilisten erkennbar gewesen seien. Außerdem seien immer wieder kurdische Freiheitskämpfer in ihr Haus gekommen und hätten sich Lebensmittel geholt, wobei sie die Bewohner jeweils mit dem Umbringen bedroht hätten, falls ihnen keine Lebensmittel zur Verfügung gestellt oder der Zutritt zum Haus verweigert worden wäre. Die Gendarmen hätten dies erfahren und hätten in ihrem Haus Hausdurchsuchungen vorgenommen und sie wiederum beschuldigt, PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Sie selbst sei insgesamt viermal in den Jahren 1986 bis 1988 von der Gendarmerie jeweils einige Stunden lang am Gendarmerieposten verhört worden, jedoch mangels an Beweisen wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Da eine Besserung der Situation nicht in Sicht gewesen sei, habe sie sich mit ihrem Ehemann (dem Erstbeschwerdeführer) gemeinsam entschlossen, nach Istanbul auszuwandern und dort ein neues Leben zu beginnen. Obwohl Istanbul eine Großstadt sei, hätten ihre Nachbarn bald erfahren, daß sie Kurden und Aleviten seien, hätten sodann nichts mehr von ihnen wissen wollen und hätten sie sogar beschimpft. Sie hätten daher gemerkt, daß es für sie auch in Istanbul keine Zukunft gebe. Sie gehöre weder einer politischen Partei noch einer solchen Organisation an.

Mit Bescheiden vom 29. Oktober 1991 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.

In den dagegen erhobenen Berufungen rügten beide Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht der erstinstanzlichen Behörde sowie Fehler des Ermittlungsverfahrens infolge ungenauer bzw. unvollständiger Protokollierung ihrer Angaben, die sie unter einem nicht nur bekräftigten, sondern darüber hinaus ergänzten, sie hätten in ihrer Heimatprovinz Bingöl unter ständiger Angst gelebt, weil man von zwei Seiten bedroht worden sei: Einerseits von den kurdischen Widerstandskämpfern der PKK, andererseits von den türkischen Behörden. Die PKK-Kämpfer kämen einfach ins Haus, holten sich etwas zu essen oder auch Schlafgelegenheiten, wehre man sich dagegen, werde man einfach umgebracht. Es sei ein schrecklicher Kreislauf und man könne dabei sehr leicht getötet werden. Auch in Istanbul seien sie als Kurden und Aleviten niemals in Ruhe gelassen, vielmehr ständig beschimpft und beleidigt worden. Man habe immer Angst gehabt, daß Schlimmeres passiere, was in der Türkei "durchaus möglich" sei. Man brauche bloß an einen fanatischen Gläubigen zu geraten und könne dafür mit dem Leben bezahlen. Er, der Erstbeschwerdeführer, habe diese Angst nicht mehr ausgehalten und deshalb beschlossen, die Türkei zu verlassen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte, man habe sich gegen den Zwang der PKK-Kämpfer nicht wehren können, denn sie hätten einen in diesem Falle getötet. Sodann seien sie wieder von den Gendarmen mit den schlimmsten Strafen bedroht worden. Sie selbst sei viermal von türkischen Behörden einige Stunden lang verhört, jedoch mangels an Beweisen wieder freigelassen worden. Dennoch habe sie und ihr Ehemann große Angst gehabt, daß sie eines Tages entweder von PKK-Kämpfern oder von der türkischen Gendarmerie getötet würden. Aber auch in Istanbul seien sie bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden, was sie schließlich zur Flucht aus ihrem Heimatland veranlaßt habe.

Mit Bescheiden jeweils vom 12. Februar 1993 wies die belangte Behörde diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991.

Infolge der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hob der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnissen vom 10. Oktober 1994, Zlen. 94/20/0125 und 0126, die bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92,93/94) auf, wodurch die Berufungsverfahren bei der belangten Behörde wiederum anhängig wurden.

Mit Schreiben vom 9. März 1995 ermöglichte die belangte Behörde den Beschwerdeführern im Sinne des zuvor zitierten Erkenntnisses, einfache Verfahrensmängel zu rügen und etwa daraus folgende Sachverhaltsergänzungen vorzunehmen. Unter einem wurde beiden Beschwerdeführern vorgehalten, aus ihren niederschriftlichen Einvernahmen habe sich ergeben, daß sie jeweils über Slowenien nach Österreich eingereist seien und in diesem Staat auf Grund dessen Mitgliedschaft bei der Genfer Flüchtlingskonvention bereits vor Verfolgung sicher gewesen seien.

In der daraufhin von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufungsergänzung wurde - zur Frage der Flüchtlingseigenschaft - lediglich auf die bereits eingebrachte (erste) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und die dortigen Ausführungen verwiesen und zur Frage der Verfolgungssicherheit in Slowenien ausgeführt, sie hätten das ehemalige Gebiet Jugoslawiens am 5. Oktober 1991 in einem türkischen Reisebus über Bulgarien kommend, durchfahren und seien zu Fuß von Jugoslawien nach Österreich gelangt. Im Zeitpunkt dieser Flucht habe im ehemaligen Jugoslawien zwischen dem ehemaligen bzw. restlichen Jugoslawien bzw. deren serbisch dominierter Bundesarmee und Kroatien Krieg geherrscht, wobei Kroatien als eigenständiger Staat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe. Grenzen zwischen Kroatien und Slowenien, zwischen denen es ebenfalls kriegerische Handlungen gegeben hätte, habe es ebenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Slowenien habe ja seine Unabhängigkeit erst etwa in dem Zeitraum erlangt, in dem die Beschwerdeführer sich auf ihrem Weg nach Österreich dort aufgehalten hätten. Von einer völkerrechtlichen Anerkennung Sloweniens könne ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei auch durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher Grenzeinrichtung zwischen dem ehemaligen bzw. restlichen Jugoslawien und Slowenien für einen Durchreisenden nicht erkenntlich gewesen, daß es sich bei Slowenien überhaupt bereits um ein eigenes Staatsgebiet handle. Im übrigen habe Slowenien sich in dem Zeitraum der Durchreise der Beschwerdeführer überhaupt erst bemüht, seine durch den Krieg und die Loslösung von Restjugoslawien noch nicht existente Verwaltung aufzubauen, weshalb von einer bereits "effektiven Rechts- und Verfassungsordnung" Sloweniens nicht ausgegangen werden könne, ebensowenig wie von der Möglichkeit, dort Verfolgungssicherheit zu erlangen. Im übrigen machten die Beschwerdeführer darüber hinaus die durch die Verschärfung der politischen Situation gegen die Kurden in ihrem Heimatland veränderten Verhältnisse als "Nachfluchtgrund" geltend.

Mit den nunmehr angefochtenen - wortgleichen - Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihnen kein Asyl. In ihrer Begründung verwies sie zur Frage der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer auf ihre Bescheide vom 12. Februar 1993 und fügte lediglich ergänzend zur Frage der Verfolgungssicherheit in Slowenien hinzu:

"Da Sie dem Vorhalt (Anmerkung: der Verfolgungssicherheit in Slowenien) nichts Konkretes, Ihre Person Betreffendes entgegenzusetzen vermochten - Slowenien ist laut UNHCR seit dem 25.6.1991 als Nachfolgestaat Jugoslawiens Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention, dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 94/20/0183-6 (früher: 94/01/0196) vom 24. Jänner 1995 - ist jedenfalls davon auszugehen, daß Sie in Slowenien Verfolgungssicherheit erlangt haben."

Zum behaupteten "Nachfluchtgrund" verwies die belangte Behörde darauf, die diesbezüglichen Ausführungen seien lediglich pauschaler Natur und könnten mangels konkreter, ausschließlich gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen, "also asylrechtlich relevanter Tatbestände", nicht Flüchtlingseigenschaft indizieren.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erwogen hat:

Zunächst ist beiden Beschwerdeführern zuzugeben, daß die Begründung der belangten Behörde, die von ihr angenommene Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, Slowenien betreffend, der Begründungspflicht des § 60 AVG nicht genügt. Zu Recht wird darauf verwiesen, daß sich die belangte Behörde nicht mit einem Wort mit dem in der Berufungsergänzung hiezu erstatteten (durchaus beachtlichen) Vorbringen auseinandergesetzt hat. Daß die Beschwerdeführer dem Vorhalt der Verfolgungssicherheit in Slowenien "nichts Konkretes" entgegenzusetzen gehabt hätten, ist daher aktenwidrig. Dennoch kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen, wenn sie auch entscheidungswesentlich war, d.h. wenn bei Vermeidung der zu Recht gerügten Verfahrensverletzung eine andere Sachentscheidung möglich gewesen wäre. Dies muß aber in den vorliegenden Beschwerdefällen verneint werden. Nach den Bestimmungen des AsylG 1991 (insoweit inhaltsgleich mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) kann Asyl nur einem Fremden gewährt werden, der aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (§ 1 Z. 1 leg. cit.) und bei dem keiner der Ausschlußgründe des § 2 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Beide Voraussetzungen müssen daher kumulativ vorliegen. Fällt auch nur eine Voraussetzung weg, ist Asylgewährung ausgeschlossen. Ist daher die Flüchtlingseigenschaft eines Fremden im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu verneinen, kommt es auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bereits in einem Drittstaat erlangten Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit nicht mehr an.

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde zur Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG auf ihre Ausführungen in den Bescheiden vom 12. Februar 1993 bezogen und diese zum Gegenstand auch der nunmehr angefochtenen Bescheide gemacht. Sie hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer im wesentlichen deshalb verneint, weil die von ihnen geschilderte allgemeine Situation der Benachteiligungen und Repressionen gegen die kurdische Bevölkerung in der Türkei - selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Berufungen im Rahmen des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 - nicht jene Intensität erreichten, die für eine Asylgewährung erforderlich ist. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention nur dann anzunehmen sind und zur Asylgewährung führen können, wenn sie konkret gegen den betreffenden Fremden gerichtet, von ERHEBLICHER INTENSITÄT und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers zurechenbar sind. Beleidigungen, Beschimpfungen und Ächtungen seitens der Bevölkerung (insbesondere in Istanbul, dem letzten Wohnsitz der Beschwerdeführer) genügen diesen Anforderungen im Sinne dieser Judikatur nicht.

Auf den von der belangten Behörde durch Verweis auf ihren genannten Bescheid vom 12. Februar 1993 verneinten zeitlichen Zusammenhang der Vorfälle vor dem Wohnsitzwechsel im Jahre 1988 gehen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr ein.

Insoweit die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde stütze sich in den nunmehr angefochtenen Bescheiden neuerlich auf die Begründung jener wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehobenen Bescheide, was alleine für sich genommen schon einen Verfahrensmangel bedeute, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, daß die Ermöglichung der Geltendmachung einfacher Verfahrensmängel im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 1994, nicht gleichzusetzen ist mit einer Ergänzung oder Wiederholung des Verfahrens im Sinn des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 (in der dadurch hergestellten neuen Rechtslage), unterliegt es doch nach wie vor der rechtlichen Beurteilung durch die Behörde, zu entscheiden, inwieweit den aufgezeigten (einfachen) Verfahrensmängeln Wesentlichkeit zukommt. Liegen aber nach den Behauptungen der Beschwerdeführer Verfahrensmängel vor, denen nach ihrem weiteren Vorbringen Entscheidungswesentlichkeit nicht zukommt, kann die belangte Behörde, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, von der Wiederholung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 leg. cit. (neue Fassung) absehen und - ausgehend von den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens erster Instanz im Sinne des unverändert aufrecht gebliebenen § 20 Abs. 1 leg. cit. - im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG die darauf gestützten Ausführungen übernehmen.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf einen auf die Verschärfung der Konflikte zwischen der türkischen Regierung und der kurdischen Minderheit zurückzuführenden "Nachfluchtgrund" kann nicht zum gewünschten Ergebnis führen, weil auch mit dieser Behauptung lediglich allgemeine Situationen, die alle Angehörige dieser Minderheit betreffen, geltend gemacht werden, ohne daß die Beschwerdeführer daraus eine konkret sie selbst bedrohende unmittelbare Verfolgungsgefahr dargetan hätten.

Insgesamt erweisen sich daher die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200336.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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