TE Vwgh Beschluss 2022/5/4 Ra 2022/06/0045

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §18
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der E M H in H, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Dr. Lothar Giesinger, Dr. Clemens Ender, MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. Jänner 2022, LVwG-318-29/2021-R19, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Hard; mitbeteiligte Parteien: 1. D F in H, 2. B L und 3. H L, beide in H; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeister der Marktgemeinde H. vom 4. März 2021, mit welchem der Revisionswerberin die Baubewilligung für den Zubau eines Geräteschuppens an das bestehende Einfamilienhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück sowie eine Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 1 lit. g Baugesetz (BauG) erteilt worden war, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Revisionswerberin die beantragte Baubewilligung versagt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vorgenommenen marginalen Änderungen beim Geräteschuppen in unvertretbarer Weise als wesentliche/erhebliche Änderung des Bauwerkes und somit als bewilligungspflichtig qualifiziert. Das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 23.1.2003, 2002/06/0193, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Zudem sei „die Frage der Marginalität bzw. Unwesentlichkeit/Unerheblichkeit einer allgemein nicht einsehbaren und das Gesamtbild eines Bauwerkes somit nicht prägenden Änderung der Dacheindeckung“ im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. g BauG im Rahmen von nachträglichen Baubewilligungsverfahren bisher höchstgerichtlich nicht entschieden worden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme:

6        So unterliegt die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme baubewilligungspflichtig ist oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung mit der bloßen Behauptung, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes sei unvertretbar, nicht dargestellt.

7        Im Übrigen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, weil nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/06/0170, mwN). Auch der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen, vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Veraltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. wiederum VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Mai 2022

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060045.L00

Im RIS seit

27.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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