TE Vwgh Beschluss 2022/4/25 Ra 2022/01/0107

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A B, in F, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2022, Zl. I406 2240108-3/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2005 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.

2        Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

3        Am 28. Oktober 2021 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

4        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. November 2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210, mwN).

9        Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, dass es an einer „einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachstehend dargelegten Frage“ fehle. Damit zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil in der Folge lediglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss von der Asylgewährung nach § 13 Abs. 2 AsylG 1997 zitiert wird, das BVwG fallbezogen aber nicht auf das Vorliegen dieses nicht mehr in Kraft stehenden Ausschlussgrundes nach - nunmehr - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abstellte.

10       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096-0100, mwN).

11       Der Revisionswerber verweist im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK lediglich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Revisionswerbers und jenen der Öffentlichkeit durchzuführen sei. Der Revisionswerber sei „weder Wiederholungstäter“ noch sonst wegen anderer strafbarer Handlungen „in Erscheinung getreten“. Mit diesen pauschalen Argumenten legt die Revision angesichts der vom BVwG festgestellten schwerwiegenden kriminellen Straftaten des Revisionswerbers gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person keine krasse Fehlbeurteilung dar.

12       In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010107.L00

Im RIS seit

26.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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