Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Setz-Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 80 Hv 68/21w des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Antrag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu:
[2] Dass der Angeklagte in einem von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen ihn und weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren derzeit in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft angehalten wird, stellt – auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/16 iVm § 1 der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113 – keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Denn die beantragte Delegierung würde die Anreise dreier im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz ansässiger Zeugen (hinsichtlich derer im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vorliegen) zum Landesgericht Salzburg erfordern (ON 50 S 7; ON 20 iVm ON 2 S 1, ON 3 S 1 und ON 4 S 1; 12 Ns 7/12v, 13 Ns 35/20f, 13 Ns 9/21h, 15 Ns 6/22h).
Textnummer
E134797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00033.22X.0420.000Im RIS seit
27.05.2022Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022