TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/27 LVwG-2021/15/1227-16

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Veröffentlicht am 27.04.2022
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Entscheidungsdatum

27.04.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §359b Abs1
AVG §13 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Herr CC, vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2021, Zl ***, betreffend Genehmigung einer Betriebsanlage im vereinfachten Verfahren,

zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe folgender Änderungen des Spruchs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen:

1.   Festgestellt wird, dass Herr CC an Stelle der EE OG in das Verfahren eingetreten ist und die Genehmig daher nicht der EE OG, sondern Herrn CC erteilt wird.

2.   Gemäß § 359b Abs. 3 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 65/2020 und in Anwendung des § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl I Nr 100/2018, wird festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2021, Zahl: ***, genehmigte Betriebsanlage des Herrn CC (CC e.U.) in Form einer Werkstatt und Lagerbereiches auf Gp. **1 KG Buch einschließlich der mit dem Genehmigungsvermerk zu diesem Erkenntnis versehenen Pläne und technischen Unterlagen beschriebenen und dargestellten Änderungen (zusätzliches Flüssiggasflaschenlager; Konkretisierung der Freiflächen, die der Betriebsanlage zurechenbar sind; Antrag vom 23.11.2021 mit Einreichunterlagen datiert auf den 15.11.2021) des Herrn CC auf Gp **1 KG Buch den Bestimmungen des § 359b Abs. 1 Ziffer 2 GewO 1994 entspricht.

Gemäß § 359b Abs. 3 GewO 1994 werden ergänzend zu den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Aufträge folgende Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt:

A)   gewerbetechnische Aufträge:

Schalltechnische Auflage:

Der Lagercontainer für FF (ortsbewegliche Flüssiggasversandbehälter) ist am Boden mit einer schwer entflammbaren Gummimatte zu versehen, sodass das Einstellen der Flüssiggasversandbehälter zu keinen relevanten Schallemissionspegelspitzen führt.

Sicherheitstechnische Auflagen:

1. An folgenden Stellen sind die angeführten Handfeuerlöscher einsatzbereit zu halten:

Ort

Type

Anzahl

Im Nahbereich des Flaschenlagers

P12

1

Die Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen.

2. Von der Errichtung der Flüssiggasflaschenlagers ist der Feuerwehrkommandant nachweislich in Kenntnis zu setzen.

3. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Licht und Feuer im Umkreis von einem Meter ist entsprechend der Kennzeichnungsverordnung sichtlich hinzuweisen.

4. In der Explosionsschutzzone dürfen keine Müll- oder andere Container und Behältnisse aufgestellt werden.

5. Die Explosionsschutzzone ist durch entsprechende sichtbare Bodenmarkierungen deutlich zu kennzeichnen. Da die Explosionsschutzzone direkt an einen Verkehrsweg angrenzt ist diese zudem mittels „Anfahrpoller“ oder gleichwertigen Anfahrschutzmaßnahmen auf geeignete Art und Weise gegen das Befahren mittels Kraftfahrzeugen zu sichern.

Hinweise:

1.   Veränderungen der Grenzen des Grundstücks sowie Veränderungen im und um den Ausbreitungsbereich zündfähigen Gasgemisches sind der Behörde anzuzeigen, auch wenn diese Veränderungen auf Nachbargrundstücken stattfinden.

2.   Auf die Explosionsschutzzone bzw. das Flüssiggaslager ist entsprechend der Kennzeichnungsverordnung Kenn-V, BGBl. II Nr. 101/1997 igF, deutlich sichtbar hinzuweisen.

3. Die max. Lagermenge mit 200kg ist zu beachten. „Leere“ Versandbehälter dürfen im Sinne der max. Füllmenge von 200kg gelagert werden. (Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge § 46 Abs. FGV).

4. Die zit. Gesetze, Verordnungen und Normen beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung zum Zeitpunkt der Beurteilung.

        B) Auftrag zum Zwecke des Arbeitnehmerschutzes:

Für die explosionsgefährdeten Bereiche des Flüssiggasflaschenlagers ist gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären - GG ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,

? dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,

? dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,

a) welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden.

C) Brandschutztechnischer Auftrag:

1. Die Aufstellung des Gaslagers ist dem örtlichen Feuerwehrkommandanten nachweislich unter Beilage des Lageplanes mitzuteilen.

II.      Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 359b GewO 1994 festgestellt, dass die beantragte Betriebsanlage der EE OG, nämlich einer Werkstatt und eines Lagers für die Tätigkeit einer Spenglerei und Bauwerksabdichtung, den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspricht. Gleichzeitig wurden Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 5 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach „§ 359 Abs 1 GewO 1994“ nicht vorliegen würden. Verwiesen wird in der Beschwerde insbesondere auch auf die sonstigen Betriebsflächen auf dem Freigelände, was von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Außerdem wurden Einwendungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 erhoben, dies einerseits unter Hinweis darauf, dass die Betriebsanlage in der roten Zone betreffend den Hochwasserschutz zu liegen komme, andererseits wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch die zu erwartenden Emissionen belastet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde zunächst den gewerbetechnischen Sachverständigen um Stellungnahme ersucht, inwiefern die Vorgaben gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 im vorliegenden Fall erfüllt werden. In weiterer Folge wurde für den 20.07.2021 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Bei dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sich aus dem Ansuchen nicht mit ausreichender Klarheit ergebe, welcher Bereich von der Betriebsanlage tatsächlich umfasst werden solle. Verwiesen wurde dazu auch auf ein Ansuchen zur Errichtung eines Flüssiggasflaschenlagers. Auch wurde vorgebracht, dass die für die Betriebsanlage in Anspruch genommenen Freiflächen nicht durch den Antrag ausreichend konkretisiert seien.

Daraufhin wurde diese mündliche Verhandlung vertragt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2021 wurde sodann eine Nutzflächenermittlung durch ein technisches Büro vorgelegt. Sodann wurde für den 30.09.2021 eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt. Bei dieser neuerlichen mündlichen Verhandlung wurde unter anderem vorgebracht, dass das Gaslager zwischenzeitlich von der Behörde genehmigt worden sei, obgleich das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig sei. Daraufhin wurde von der mitbeteiligten Partei der Antrag auf Genehmigung eines Gasflaschenlagers vor der belangten Behörde wiederum zurückgezogen und dieser Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu gestellt. Die zwischenzeitlich erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung des Gasflaschenlagers wurde durch die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wiederum behoben.

Mit Schriftsatz eingelangt am 23.11.2021 wurde der zuvor bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachte Antrag betreffend die zu berücksichtigenden Freiflächen sowie die Errichtung eines Gasflaschenlagers unter Anschluss einer vierfachen Ausfertigung der Einreichunterlagen schriftlich beim Landesverwaltungsgericht gestellt. Daraufhin wurde am 02.02.2022 abermals eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung hat auch der gewerbetechnische Amtssachverständige der belangten Behörde ein Gutachten erstattet.

II.      Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt die Errichtung einer Betriebsanlage in Form einer Werkstatt sowie eines Lagers für seine Tätigkeit als Spengler und Bauwerksabdichter.

Das Gesamtausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Flächen beträgt – einschließlich der Freiflächen als Zufahrtsflächen, Abstellflächen sowie Rangierflächen für Fahrzeuge - insgesamt 567,02 m2. In dieser Fläche enthalten ist der Bereich innerhalb des Gebäudes für die Werkstätte im Ausmaß von 116,4 m² und die Freifläche im Ausmaß von 450,62 m². Die elektrische Anschlussleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Maschinen und Geräte beträgt in Summe 7 kW.

Die mitbeteiligte Partei hat im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landeverwaltungsgericht Tirol erklärt, dass sie anstelle der EE OG, gegenüber welcher ursprünglich der Genehmigungsbescheid durch die belangte Behörde erlassen wurde, in das Verfahren eintritt.

Weiters wird festgehalten, dass betreffend das zu errichtende Gasflaschenlager, welches im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zusätzlich zum Antragsgegenstand erklärt wurde, eine gewerbetechnische Stellungnahme sowie eine brandschutztechnische Stellungnahme und eine Stellungnahme des Arbeitnehmerschutzes eingeholt wurden. Dementsprechend wird es zu keinen relevanten Veränderungen der Emissions- und Immissonssituation im Bereich der umliegenden Nachbarschaft kommen. Beim Ausmaß der von der Betriebsanlage beanspruchten Flächen ist das Gasflaschenlager in der Größe von weniger als 4 m² sowie die dazuzählende Freifläche von 32 m² bereits inkludiert.

III.     Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ein gewerbetechnisches Gutachten eingeholt. Der gewerbetechnische Amtssachverständige JJ hat in diesem Gutachten vom 02.02.2022, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung an diesem Tag erörtert wurde, Folgendes ausgeführt:

Befund:

A. Projektbeschreibung Werkstatt:

Die EE OG beabsichtigt in Top *** des Betriebsgebäudes der KK GmbH & Co KG am Standort **** X, Adresse 3, eine Werkstatt und ein Lager für die Tätigkeiten einer Spenglerei und Bauwerksabdichtungen zu betreiben.

Unter Bezugnahme auf die dem Einreichprojekt zu Grunde liegenden Planunterlagen ergibt sich, dass die Betriebsanlage bestehend aus einer Werkstatt mit 76,4m2, einem WC mit 5m2 und einer Podestebene für Materiallagerungen mit 35m2, welche über eine Treppe erschlossen wird, eine Gesamtfläche von in Summe 116,4 m2 aufweist.

In Bezug auf die Freiflächen wird auf den Plan vom 15.11.2021 des Technischen Büros LL verwiesen. Demnach weisen die Freiflächen, welche im Grunde für die Zufahrt zur Betriebsanlage genutzt werden, eine Gesamtfläche von 450,62m2 auf.

In der Betriebsanlaqe wird folgendes gelagert:

• Bitumenbahnen (Rollen) ca. 1500 bis 1800m2

• Dämmung ca. 100m2

• Bitumen-Voranstriche ca. 100Liter

• Flüssigkunststoffe ca. 150kg

• Silikone und Zubehör ca. 100Stück

• Band und Tafelbleche (Aluminium, Stahl) ca. 4000kg/500lfm

• Dachrinnen und Fallrohre ca. 300lfm

• Kleinteile wie Rinnenzubehör, Gully, Speier, Schrauben, Pinsel, Handschuhe ca. 5000 Stück

Warenanlieferung erfolgt 2- bis 4-mal wöchentlich während der Betriebszeiten.

Betriebszeiten:

• Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr (siehe Angabe hinsichtlich Betriebszeiten im

Gasprojekt)

• Samstag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr

• Sonn- und Feiertage Betrieb geschlossen!

Es ist beabsichtigt vier Mitarbeiter zu beschäftigen.

Folgende Geräte und Maschinen stehen zur Verfügung:

Handbetätigte Tafelschere, eine Langabkantmaschine, eine manuelle Segment- Schwenkbiegemaschine und ein Tisch- und Schneidesystem

Die Materialien werden mit einem Elektro-Dreiradstapler der Type MM eingebracht.

Die Ladestation des Staplers befindet sich direkt neben dem Sektionaltor.

Die Beheizung der Betriebsanlage erfolgt über die bestehende Zentralheizungsanlage.

In Bezug auf die eingesetzten Maschinen ergibt sich, dass der Einsatz folgender Maschinen

projektsgegenständlich ist:

a) handbetätigte Tafelschere Modell NN

b) manuelle Segment- Schwenkbiegemaschine

c) OO Tisch- und Schneidesystem

d) PP Langabkantmaschine-Modell QQ

e) Elektro-Dreiradstapler MM

Die Maschinen unter lit. a) bis c) sind nicht elektrisch betriebene Geräte zur Blechbearbeitung.

Die Maschine unter lit. d) weist gern, technischem Datenblatt eine elektrische Anschlussleistung von 3,0kW auf.

Der Elektrostapler unter lit. e) verfügt über einen Fahrmotor mit einer Leistung von 4,0kW.

Daraus ergibt sich, dass ohne Berücksichtigung von Maschinen im Sinne von § 359b Abs. 1 Z. 1, GewO, (zB. handgehaltene Maschinen oder Kleingeräte) die elektrische Anschlussleistung in Summe 7kW beträgt und die Anschlussleistung damit ein Ausmaß von 300kW nicht erreicht.

B. Projektbeschreibung Flüssiggaslager:

Für die Lagerung von Flüssiggasflaschen soll auf Gp. **1, X, KG *****, ein Flaschenschrank mit einer Gesamtlagermenge von bis zu 200 kg errichtet werden. Entsprechend den Anforderungen gern. § 46 der Flüssiggasverordnung-FGV 2002 werden volle und leere Versandbehälter in getrennten Gruppen gelagert. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte ist nicht größer als das Doppelte der beantragten Gesamtfüllmenge von 200 kg.

Das Lager soll ein- bis zweimal die Woche zwischen 07:30 Uhr und 17:00 Uhr beliefert und ein Tausch des Leergutes vorgenommen werden. Zweimal am Tag erfolgt eine Entnahme bzw. ein Flaschenwechsel von leer auf voll innerhalb der o.a. Betriebszeiten.

Für das Lager ist eine Gesamtlagermenge bis zu 200 kg vorgesehen. Es sollen Propangasflaschen mit einem Füllgewicht von 5 kg, 9 kg, 11 kg und 33 kg gelagert werden. Als Flaschenlager dient ein Lagerschrank mit den Maßen 2425 x 1570 x 2265 mm (LxBxH) und einer Grundfläche von 3,81 m2. Die Lagerbox besteht aus verzinktem Stahlgitter und zwei nach außen aufgehenden und versperrbaren Türen.

Gasflaschen Container:           Typ RR (mit Trennwand)

Maße:                                       2425 x 1570 x 2265 mm (LxBxH)

Im Ausbreitungsbereich zündfähigen Gasgemisches, das ist im Umkreis von 1 m um die offene Seite der Lagerbox (Schutzzone), befinden sich weder Gefahrenquellen wie Gruben, Kanaleinläufe, Fenster oder Zündquellen (Feuerstellen, offenes Licht, elektrische Betriebsmittel in nicht Ex-geschützter Ausführung etc.) und es ist auch nicht beabsichtigt, brennbare Gegenstände zu lagern. Auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit Feuer und offenem Licht innerhalb der Schutzzone wird deutlich sichtbar durch ein Hinweisschild aufmerksam gemacht.

Im Umkreis von 3 m um die offene Seite der Lagerbox befinden sich weder Gruben, Schächte noch Kanaleinläufe. Die Schutzzone wird gegenüber den Nachbargrundstücken entsprechend den beigelegten Planungsunterlagen auf der nördlichen, östlichen sowie südlichen Seite durch die feuerbeständigen Wände des Flaschenlagerschranks eingeschränkt.

Der Kriechweg wird entsprechend den beigelegten Planunterlagen auf der östlichen Seite durch eine gasdichte Wand, sowie auf der südlichen Seite durch einen Erdwall eingegrenzt.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Abbildung 1: Projektsgegenständlicher Lageplan des Flüssiggasflaschenlagers

C. Lokalaugenschein samt Umgebungslärmmessung 12.08.2021:

Am 12.08.2021 wurde vom unterzeichnenden Sachverständigen ein Lokalaugenschein samt

Umgebungslärmmessung durchgeführt.

Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass der geplante Flüssiggasschrank bereits an Ort und Stelle vorhanden war. Weiters wurde im Rahmen des Lokalaugenscheines festgestellt, dass direkt neben dem Lagercontainer, teils innerhalb der projektierten Explosionsschutzzone, 3 Stahlcontainer für Metall- und Blechabfälle sowie ein Müllcontainer entlang der Grundgrenze zu Gst. **2 aufgestellt waren.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Abbildung 2: TIRIS-Lageplan mit eingezeichneten Grundstücken und Flächenwidmung

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Abbildung 3: TIRIS - Lageplan mit eingezeichneten Isophonen aus der Umgebungslärmkartierung für den Lärmindex Loen (Tag-Abend und Nachtzeitraum) nach der Verordnung über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV; BGBl. II Nr. 144/2006); links 4m Immissionsniveau und rechts 1,5 m Immissionsniveau. Die Pinnnadel in der rechten Karte markiert den Messpunkt der Umgebungslärmmessung.

Die Umgebungslärmmessung erfolgte am 12.08.2021 in der Zeit zwischen 14:33 und 15:33 Uhr über einen Zeitraum von einer Stunde. Der Messpunkt ist in Abbildung 3 (rechts markiert) gekennzeichnet. Die Messung erfolgte in einer Höhe von ca. 2,0 m über Gelände.

Als Messgerät diente ein integrierender Schallpegelmesser der Type SS, Seriennummer ***, und ein akustischer Kalibrator der Type TT, Seriennummer ***, beide letztmals geeicht im Jahr 2021. Der Schallpegelmesser wurde vor und nach der Messung kalibriert. Die Messung erfolgte gemäß (ÖNORM-S-5004, 2020).

Während der Messung wurde ein Windschirm verwendet.

Das Wetter während der Lärmmessung war gering bewölkt mit Cumulus Haufenwolken und etwas hoher Schleierbewölkung. Am Messstandort war es nahezu Windstill. Die Temperatur betrug rund 29°C. Die Witterung sowie sämtliche Straßen waren während des gesamten Messzeitraums trocken. Relevante Einflüsse der Meteorologie auf die Ausbreitungsbedingungen waren nicht gegeben.

Die Messergebnisse sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

„Bild im pdf ersichtlich*

Tabelle 1: Messergebnisse der Umgebungslärmmessung.

Für den gesamten Messzeitraum konnten zusammengefasst folgende Pegel erhoben werden.

• LA,eq             energieäquivalenter Dauerschallpegel:  48,7 dB

• LA,95;                 Basispegel:                                     41,5 dB

• LA,1               mittlerer Spitzenpegel:                   59,1 dB

• LA, peak  kennzeichnende Pegelspitze           88,7 dB

Während der Messung waren vereinzelt betriebliche Tätigkeiten sowie Verkehrsbewegungen auf dem Betriebsgelände im Gange. Die dabei aus schalltechnischer Sicht am markantesten Vorgänge wurde in der Tabelle 1 als Marker hervorgehoben. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Marker:

- Blechreste in Cont; Blechreste aus Kübel in den Metallcontainer schütten

- Tätigkeit bei Werkst; Öffnen und Schließen der Durchgangstüre bei der Werkstatt/Lagertoren

(Top***)

- Auto und Werkstatt; Zufahrt Transportauto, Ladetätigkeiten und Öffnen des Schiebetores bei
der Werkstatt/Lager; Türenschlagen Auto (Lager Fa. UU/TOP***)

- Abfahrt Auto UU; Abfahrt samt Türenschlagen eines Transportautos

Im Übrigen war die Messung maßgeblich durch Verkehrsbewegungen auf den umliegenden öffentlichen Straßen geprägt. Diesbezüglich sind wiederum die markanten Fahrbewegungen als Marker in der Tabelle 1 hervorgehoben (Auto auf Straße; LKW; Motorrad etc).

Das Grundgeräusch am Messstandort ist ganz wesentlich durch das Verkehrsrauschen auf der B ***, der A*** sowie der übrigen umliegenden öffentlichen Straßen geprägt.

In Zusammenschau mit den in Abbildung 3 dargestellten Umgebungslärmkartierungen konnte eine gute Übereinstimmung mit den erhobenen Messergebnissen erzielt werden. Weiters kann festgehalten werden, dass die erhobenen Werte trotz der Betriebstätigkeiten etwas (2,8 dB) unter den Ergebnissen der Umgebungslärmmessung aus dem Bescheid vom 16.08.2010, ZI. ***, liegen. Anzumerken ist, dass die Messpunkte nicht exakt identisch waren.

In diesem zuvor zitierten Bescheid wurden folgende Werte erhoben:

• LA, eq energieäquivalenter Dauerschallpegel:  51,5 dB

• LA,95 Basispegel:                                     43,0 dB

• LA,1 mittlerer Spitzenpegel:                   62,6 dB

D. Lokalaugenschein samt Umgebungslärmmessung 06.10.2021:

Am 06.10.2021 wurde vom unterzeichnenden Sachverständigen ein weiterer Lokalaugenschein samt Umgebungslärmmessung durchgeführt.

„Bild im pdf ersichtlich“

Abbildung 4: TIRIS - Lageplan mit eingezeichneten Isophonen aus der Umgebungslärmkartierung für den Lärmindex LDen (Tag-Abend und Nachtzeitraum) nach der Verordnung über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV; BGBl. II Nr. 144/2006): links 4m Immissionsniveau und rechts 1,5 m Immissionsniveau. Die Pinnnadel in der rechten Karte markiert den Messpunkt der Umgebungslärmmessung.

Die Umgebungslärmmessung erfolgte am 06.10.2021 in der Zeit zwischen 14:34 und 15:51 Uhr über einen Zeitraum von 17 Minuten. Der Messpunkt ist in Abbildung 3 (rechts markiert) gekennzeichnet. Die Messung erfolgte in einer Höhe von ca. 4,0 m über Gelände. Als Messgerät diente ein integrierender Schallpegelmesser der Type SS, Seriennummer***, und ein akustischer Kalibrator der Type TT, Seriennummer ***, beide letztmals geeicht im Jahr 2021. Der Schallpegelmesser wurde vor und nach der Messung kalibriert. Die Messung erfolgte gemäß (ÖNORM-S-5004, 2020).

Während der Messung wurde ein Windschirm verwendet.

Der Himmel war während der Lärmmessung mit 8/8 mittelhoher Stratusbewölkung bedeckt. Am Messstandort war es nahezu Windstill. Die Temperatur betrug rund 10°C. Die Witterung sowie sämtliche Straßen waren während des gesamten Messzeitraums trocken. Relevante Einflüsse der Meteorologie auf die Ausbreitungsbedingungen waren nicht gegeben.

Die Messergebnisse sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

*Bild im pdf ersichtlich“

Tabelle 2: Messergebnisse der Umgebungslärmmessung

Für den repräsentativen Messzeitraum konnten zusammengefasst folgende Pegel erhoben werden.

• LA, eq            energieäquivalenter Dauerschallpegel:         52,4 dB

• LA,95;        Basispegel:                                              46,6 dB

• LA,1               mittlerer Spitzenpegel:                         62,2 dB

• LA,Peak kennzeichnende Pegelspitze                         81,5 dB

Während der Messung waren vereinzelt Verkehrsbewegungen auf dem Betriebsgelände im Gange. Zudem war die Messung zu Beginn durch Flexarbeiten in der Nachbarschaft beeinflusst. Diese nicht repräsentativen Umgebungseinflüsse sowie die betriebliche Abfahrt vom Betriebsgelände wurden von den Messergebnissen ausgeklammert. Die dabei aus schalltechnischer Sicht am markantesten Vorgänge wurden in der Tabelle 2 als Marker hervorgehoben.

Im Übrigen war die Messung maßgeblich durch Verkehrsbewegungen auf den umliegenden öffentlichen Straßen geprägt. Diesbezüglich sind wiederum die markanten Fahrbewegungen als Marker in der Tabelle 2 hervorgehoben (Auto auf Straße; Traktor etc).

Das Grundgeräusch am Messstandort ist ganz wesentlich durch das Verkehrsrauschen auf der B ***, der A*** sowie den übrigen umliegenden öffentlichen Straßen geprägt.

In Zusammenschau mit den in Abbildung 3 dargestellten Umgebungslärmkartierungen konnte eine gute Übereinstimmung mit den erhobenen Messergebnissen erzielt werden. Weiters kann festgehalten werden, dass die erhobenen Werte in einer sehr guten Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Umgebungslärmmessung aus dem Bescheid vom 16.08.2010, ZI. ***, liegen. Die Messpunkte und die Messhöhe waren ähnlich und dementsprechend gut ist die Übereinstimmung.

GUTACHTEN:

E. Sicherheitstechnische Beurteilung:

Beurteilungsgrundlagen aus sicherheitstechnischer Sicht sind das Tiroler Gas-, Heizungs- und

Klimaanlagengesetz 2013 - TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, die Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 - TGSV 2014, LGBI. Nr. 112/2014, die Flüssiggasverordnung - FGV, BGBl. II 446/2002, die einschlägigen ÖVGW Richtlinien, das Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015, die Duale Druckgeräteverordnung - DDGVO, BGBl. II Nr. 59/2016, die Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, sofern zutreffen in der jeweils geltenden Fassung, die vorgelegte technische Beschreibung samt Planunterlagen sowie mehrere Augenscheine an Ort und Stelle, zu nennen.

Aus sicherheitstechnischer Sicht kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die grundlegenden Anforderungen der zutreffenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien im Einreichprojekt berücksichtigt werden. Auf die entsprechenden sicherheitstechnischen Auflagen wird hingewiesen. Nicht dargestellte oder nicht beschriebene Details sind jedenfalls nach den o.a. Beurteilungsgrundlagen umzusetzen. Im Übrigen wird auf die diversen Betreiberverpflichtungen aus den genannten Beurteilungsgrundlagen hingewiesen.

In Bezug auf die Staplerladestation stellen die ÖVE/ÖNORM EN 62485-3 „Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen, Teil 3: Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge“ die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen dar.

F. Kontrolle der Flächenangaben und Maschinenleistungen:

In Bezug auf die im Projekt angeführten Flächenangaben wurde eine „computergestützte händische“ Kontrolle durchgeführt und die Flächen in diesem Sinne nachgemessen.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Abbildung 5: Kontrollplan für Flächenmessungen

Flächenkontrolle

 

 

 

 

 

Plan 15.11.2021

Kontrolle

Hilfsspalte

 

Flächenbezeichnung

m2

m2

m2

 

Verkehrsfläche (Ab- und Zufahrt)

302,5

302,7

302,7

 

Freifläche für Gaslager

32,0

31,6

31,6

 

Erdwall

6,0

5,8

5,8

 

Rampe

47,5

46,8

46,8

 

Plastik Container

1,4

1,4

1,4

sind in Verkehrsfläche enthalten

Karton Container

1,4

1,4

1,4

sind in Verkehrsfläche enthalten

Bauschutt

7,6

7,3

7,3

 

Metallcontainer

2,3

2,2

2,2

 

Metallcontainer

2,3

2,2

2,2

 

Metallcontainer

2,3

2,2

2,2

 

Voranstrich Container

1,4

1,4

1,4

 

Restmüll Container

1,4

1,4

1,4

 

Freifläche

39,8

39,8

42,8

inkl Lagerregal

Lagerregal

3,0

3,0

3,0

 

Summe Freiflächen

450,6

449,2

 

 

Werkstatt

76,4

75,3

 

 

WC

5,0

5,2

 

 

Empore

35,0

35,1

 

 

Summe im Gebäude

116,4

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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