Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl VwGH Ro 2016/17/0003).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Beschlagnahme; Bescheiderlassung; Gegenstandslosigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.10.001.2022Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022