RS Lvwg 2022/2/17 LVwG-M-10/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
WaffG 1996 §13

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl VwGH Ro 2016/17/0003).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Beschlagnahme; Bescheiderlassung; Gegenstandslosigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.10.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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