TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/10 95/02/0607

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. April 1995, Zl. VwSen-102489/19/Ki/Shn, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. Juli 1994 um 21.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW an einem näher beschriebenen Ort ohne die erforderliche Lenkerberechtigung auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine richtige und ausreichende Sachverhaltsgrundlage festgestellt habe, was zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, zum Zeitpunkt der Tat über keine Lenkerberechtigung verfügt zu haben, behauptet jedoch entgegen den von der belangten Behörde festgestellten Tatsachen, daß nicht er selbst, sondern einer seiner Bediensteten das Fahrzeug auf der öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt habe und daher kein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 KFG vorliege. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei ihm jedoch entgegengehalten werden muß, daß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die diesbezügliche Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung u.a. mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, ob einerseits eine den Beschwerdeführer belastende oder andererseits dessen Verantwortung entsprechende Annahme den Tatsachen entspricht (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 327 ff, wiedergegebene hg. Judikatur zu § 45 Abs. 2 AVG).

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend darzulegen vermocht, daß die von der Behörde erhobenen Beweise unschlüssig oder unvollständig wären. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer von den Meldungslegern eindeutig erkannt, sodaß auf Grund dieser Aussagen hinreichend geklärt werden konnte, daß der Beschwerdeführer auf einer öffentlichen Straße ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt hat. Die Tatsache, daß er erst auf einem Privatgrundstück von den Meldungslegern kontrolliert werden konnte, vermag an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 64 Abs. 1 KFG nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer führt ferner nicht konkret an, welche Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde zusätzlich hätte treffen sollen; er begnügt sich lediglich mit der allgemeinen Behauptung, es hätte zur Tatbestandsverwirklichung sowie zur Beurteilung seines Verschuldens zusätzlicher Feststellungen bedurft. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, welche Feststellungen der Behörde zusätzlich für eine Subsumierung des Sachverhaltes unter dem Tatbestand des § 64 Abs. 1 KFG vonnöten gewesen wären.

Auch der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei Hinweisen auf mögliche andere Schuld- bzw. Strafausschließungsgründe nicht nachgegangen, bleibt der Erfolg versagt, da für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes derjenige beweispflichtig ist, der ihn behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch auch in dieser Hinsicht nichts vorzubringen.

Auch mit dem allgemeinen Vorbringen, die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen bei der Festsetzung des Strafbetrages überschritten, vermag der Beschwerdeführer vor allem im Hinblick auf die von der Behörde vorgebrachten Tatwiederholungen eine Ermessensüberschreitung nicht darzulegen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020607.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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