TE Vfgh Beschluss 2022/2/28 G11/2022

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ZivildienstG §34 Abs3, §34 Abs4, §77 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens auf Aufhebung von Bestimmungen des ZivildienstG infolge Zurückziehung des Antrags des Bundesverwaltungsgerichts

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 zog das antragstellende Gericht seinen Antrag, die Wortfolge "und Wohnkostenbeihilfe" in §34 Abs3 erster Satz, §34 Abs3 dritter Satz, §34 Abs4 sowie die Wortfolge "§34 Abs3" in §77 Abs1 Z2 ZDG, BGBl 679/1986 (WV), idF BGBl I 163/2013 als verfassungswidrig aufzuheben, zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Zivildienst, VfGH / Gerichtsantrag, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G11.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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