RS Vfgh 2022/4/29 G64/2022 ua

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-ImpfpflichtG §3 Abs3
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung (von Teilen) einer Bestimmung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung (von Teilen) des §3 Abs3 COVID-19-ImpfpflichG (COVID-19-IG), BGBl I 4/2022.

Die Anträge enthalten vorwiegend allgemeine Ausführungen in Bezug auf die Einführung der Impfpflicht, die Ausnahmen von der Impfpflicht, verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen sowie damit zusammenhängende Fragen des Rechtsschutzes. Konkrete Bedenken bezüglich der teils angefochtenen Regelung in §3 Abs3 COVID-19-IG fehlen hingegen gänzlich. Das jeweilige Vorbringen der beiden Anträge umfasst zwar auch Bedenken hinsichtlich der "willkürlichen Heranziehung von Amtsärzten und Epidemieärzten"; dabei beziehen sich die antragstellenden Parteien jedoch nicht auf die aufzuhebenden Gesetzesstellen, sondern auf §13 des vorliegenden Gesetzes. Auch Ausführungen zu den Ausnahmen von der Impfpflicht und der ärztlichen Behandlung beziehen sich nicht konkret auf die angefochtene Norm. Die Anträge haben sich somit im Wesentlichen auf unsubstantiiert gebliebene Behauptungen und pauschal vorgetragene Bedenken gegen die Impfpflicht, die bestehenden Ausnahmegründe sowie die spezifische verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Gesetzes beschränkt. Die vorgetragenen Bedenken beziehen sich dabei überwiegend auf Normen, die die antragstellenden Parteien nicht angefochten haben. Es ist daher nicht klar ersichtlich, inwiefern die angefochtenen Gesetzesstellen die antragstellenden Parteien in den näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen.

Entscheidungstexte

  • G64/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.04.2022 G64/2022 ua

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G64.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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