TE Vwgh Beschluss 2022/4/26 Ra 2022/16/0023

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Veröffentlicht am 26.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C C S in L, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. September 2021, Zl. LVwG-1-370/2021-R8, betreffend Teilzahlungsbescheid i.A. Übertretung nach dem Vorarlberger Parkabgabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. April 2021, mit dem dem Revisionswerber die Entrichtung einer über ihn verhängten Geldstrafe (einschließlich Kosten) iHv insgesamt 65 € in vier Teilbeträgen bewilligt wurde, wegen Verspätung zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

3        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4        Diese Voraussetzungen liegen im revisionsgegenständlichen Fall vor (vgl. bereits VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/16/0046, mwN).

6        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen konnten (vgl. nochmals VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).

Wien, am 26. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160023.L00

Im RIS seit

25.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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