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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der A M K in S, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Mai 2019, LVwG 50.21-2458/2016-29, betreffend Feststellung gemäß § 40 Steiermärkisches Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde St. Anna am Aigen; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. G F in S, 2. J H in S, 3. M S und 4. W W, beide in S, 5. F S in S sowie 6. A W H, 7. G H und 8. W H, die sechst- bis achtmitbeteiligten Parteien in S und vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat den sechst- bis achtmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. A. vom 17. Juni 2016, mit welchem einer Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. A. vom 7. Jänner 2016 betreffend näher bezeichnete Anträge auf Feststellung nach § 40 Steiermärkisches Baugesetz keine Folge gegeben worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein näher genannter Feststellungsantrag nach § 40 Abs. 1 leg. cit. mangels Antraglegitimation als unzulässig zurückgewiesen und ein weiterer, ebenfalls näher genannter Feststellungsantrag nach § 40 Abs. 2 leg. cit. als unbegründet abgewiesen wurde.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „e. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis leide aus näheren Gründen „an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der erkennenden Behörde (§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG)“, an „Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG)“ sowie an „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG)“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).
5 Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, mwN).
6 In dem in der vorliegenden Revision enthaltenen Abschnitt „e. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)“ wird keine Verletzung eines subjektiven Rechtes der Revisionswerberin vorgebracht, sondern ausschließlich mit näherer Begründung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet.
7 Mit dem Verweis auf eine Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG soll dabei offenbar eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden; damit legt die Revisionswerberin aber keinen tauglichen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dar, sondern macht Revisionsgründe geltend (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0140 oder 4.12.2018, Ra 2018/10/0189).
8 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften werden weiters Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich aber auch dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, oder jeweils 5.11.2021, Ra 2021/06/0196 und Ra 2021/06/198, jeweils mwN).
9 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 28. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060158.L00Im RIS seit
25.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022