Norm
ABGB §933 Abs3Rechtssatz
Seit dem GewRÄG – wie auch durch die Überschrift vor § 933 ABGB klargestellt ist – handelt es sich bei den Gewährleistungsfristen um Verjährungsfristen. Nach der geltenden Rechtslage kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass die Beweislast für das Vorliegen der Verjährung begründenden Umstände den Übergeber trifft.
Entscheidungstexte
Anmerkung
idF GewRÄG BGBl I 2001/48 geänderte Rechtslage, dadurch ausdrücklich gegenteilig zu RS0018933, RS0018869European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133946Im RIS seit
23.05.2022Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022