RS Lvwg 2022/5/9 LVwG-411-22/2022-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §16 Abs1

Rechtssatz

Besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit:

 

Der  Beschwerdeführer  hat  ein  Kraftfahrzeug gelenkt  und  ist  trotz  Gegenverkehr  auf  die

Gegenfahrbahn gefahren. Dabei war der Gegenverkehr so nah, dass ein gefahrloses Überholen

(oder Ausscheren) praktisch ausgeschlossen war.

Schlagworte

Führerscheinentzug, besonders gefährliche Verhältnisse, besondere Rücksichtslosigkeit, Überholen trotz Gegenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.411.22.2022.R11

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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