TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/10 95/02/0293

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Mai 1995, Zl. MA 65-11/34/95, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 1994 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von eineinhalb Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und u.a. eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Verwaltungsverfahren damit, daß sie im 1. Bezirk in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt sei, wobei ihr Dienst - entsprechend der Jahreszeit - um 1 Uhr bzw. 2 Uhr in der Früh ende. Zu diesem Zeitpunkt könne sie kein öffentliches Verkehrsmittel mehr benützen.

Was zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, es sei ihr bereits im Jahre 1993 mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 45 Abs. 2 StVO eine bis 30. Juni 1994 befristete Ausnahmebewilligung erteilt worden, sodaß die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, eine davon abweichende Beurteilung der "Vorfrage" vorzunehmen, so vermag dem der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten; vielmehr genügt es, auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 244 ff zitierte hg. Vorjudikatur im Zusammenhang damit zu verweisen, was unter einer "Vorfrage" im Sinne des § 38 AVG zu verstehen ist. Es ist daher auf das von einer verfehlten Prämisse ausgehende diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn daher die belangte Behörde in Anwendung dieses Grundsatzes die Beschwerdeführerin darauf verwies, es bestehe (unter anderem) die Möglichkeit der Benützung einer der im örtlichen Bereich bestehenden "zahlreichen Parkgaragen", so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zl. 94/02/0113). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dies sage nichts über die erforderlichen Wegstrecken aus, die eine Frau nachts um 1 oder 2 Uhr bei Dunkelheit regelmäßig zurücklegen müsse, ganz abgesehen davon, "daß auch die Parkgaragen bekanntlich um diese Nachtzeit bereits geschlossen haben", so vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin - das offenbar so zu verstehen ist, daß sie das Fahrzeug in der Nacht nicht wiedererlangen könne - um eine durch nichts belegte bloße Behauptung handelt, ist es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, den Standort des Einstellplatzes so zu wählen, daß die von ihr befürchtete Gefahrenquelle möglichst gering gehalten wird (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zl. 94/02/0113).

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht schon aus diesem Grund die angestrebte Bewilligung versagt hat, erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020293.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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