TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/10 96/02/0055

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. November 1995, Zl. UVS-03/P/21/01448/95, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges benannte und auskunftspflichtige Person unterlassen, der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung) auf ihr schriftliches Verlangen vom 27. Dezember 1994, zugestellt am 29. Dezember 1994, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. September 1994 um

21.24 Uhr an einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zunächst sei zu den diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, die Auffassung vertreten hat, Erfüllungsort der sich aus § 103 Abs. 2 KFG ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser sei auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Zu Recht rügt allerdings der Beschwerdeführer, ein Verlangen der Behörde, Auskunft darüber zu erteilen, wer das in Rede stehenden Kraftfahrzeug um 21.24 Uhr gelenkt habe, sei ihm niemals zugestellt worden.

Aus dem (im Instanzenzug ergangenen) Schuldspruch geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit Verlangen der Behörde vom 27. Dezember 1994 aufgefordert worden sei, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. September 1994 um

"21.24 Uhr" gelenkt habe. In diesem Verlangen vom 27. Dezember 1994 findet sich allerdings die Zeit "02.12 Uhr".

Der Beschwerdeführer wurde daher einer Tat für schuldig befunden, die er nicht begangen hat, zumal in diesem Zusammenhang dem angefragten Zeitpunkt des Lenkens maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0018).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020055.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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