TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/10 93/02/0322

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Oktober 1993, Zl. VwSen-101447/6/Br, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. September 1992 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad an einem näher bestimmten Ort gelenkt und sich an diesem Tag um 2.50 Uhr am Gendarmerieposten B. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an Asthma und habe zur Tatzeit die immerhin mit einer gewissen Anstrengung verbundenen zwei Blasvorgänge in der Befürchtung verweigert, hiedurch möglicherweise gesundheitliche Schäden zu erleiden. Die Frage der Zumutbarkeit der Ablegung der Atemluftprobe und damit des Verschuldens an der Ablehnung dürfe nicht aus der nachträglichen Sicht eines Arztes, sondern aus der damaligen Sicht eines medizinischen Laien aus, der um seine Gesundheit besorgt gewesen sei, beurteilt werden. Jetzt wisse er nach Kenntnis der ärztlichen Stellungnahmen, daß seine seinerzeitige Besorgnis offenbar unbegründet gewesen sei und ihm das zweimalige Blasen in das Mundstück des Alkomaten nicht geschadet hätte.

Während der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung den Alkotest noch deshalb verweigert haben will, weil er aufgrund einer Information eines Arztes in Lainz befürchtet habe, daß das Ergebnis nach der Verwendung eines Asthmasprays verfälscht sein könne, änderte er in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seine Verantwortung in der oben wiedergegebenen Weise. Dieses Vorbringen vermag seiner Beschwerde schon aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Beschwerdeführer führt schließlich aus, er habe sich in einem unverschuldeten Tatsachenirrtum, der die Strafbarkeit ausschließe, befunden und wegen dieser Angst vor einem etwaigen weiteren Gesundheitsschaden dem Gendarmeriebeamten die Entnahme einer Blutprobe vorgeschlagen, die ihm aber verweigert worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem betroffenen Lenker ein Wahlrecht zwischen Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und Blutabnahme nicht zusteht(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103 und vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0074).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020322.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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